Grober Undank liegt vor, wenn der beschenkte Sohn die Vorsorgevollmacht seiner Mutter dazu nutzt, diese dauerhaft – ohne Berücksichtigung ihres entgegenstehenden Willens – in einem Pflegeheim unterzubringen (BGH Urteil vom 25.03.2014, X ZR 94/12).
In dem zugrunde liegenden Fall übertrug die Mutter ihrem Sohn ein Haus mit Grundstück. Sie behielt sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Nach einem Unfall mit anschließendem Krankenhausaufenthalt, sollte sie in die Kurzzeitpflege entlassen werden. Danach beabsichtigte die Mutter wieder in ihre Wohnung zurückkehren. Der Sohn ließ sie jedoch auf Dauer in eine von ihm ausgesuchte vollstationäre Pflegeeinrichtung aufnehmen, ohne dies mit seiner Mutter zu besprechen. Daraufhin widerrief die Mutter die ihm erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht. Auch kündigte sie den abgeschlossenen Pflegevertrag.
Der Sohn erklärte, dass eine Kündigung des Pflegevertrags nur von ihm erklärt werden könne. Weiterhin sollte niemand zu seiner Mutter vorgelassen werden. Er ließ anwaltlich erklären, dass die Rechtsgeschäfte seiner Mutter wegen einer beginnenden dementiellen Entwicklung unwirksam seien. Hierauf widerrief die Mutter die Schenkung wegen grobem Undanks.
Eine Schenkung zu widerrufen ist nicht einfach so möglich. Der Beschenkte muss sich einer Verfehlung schuldig gemacht haben, die Ausdruck einer Gesinnung ist, die die von dem Schenker erwartete die Dankbarkeit in erheblichem Maße vermissen lässt. Wesentlich ist, was die Schenkerin im Konkreten an Dankbarkeit hätte erwarten dürfen. Hier ist zu beachten, dass sie ihrem Sohn General- und Betreuungsvollmacht gegeben hatte. Sie gab ihm die Möglichkeit in ihrem Namen in allen sie betreffenden Angelegenheiten vollumfänglich tätig zu werden und auch so weit in die eigene Lebensführung einzugreifen. Aber hätte die Mutter nicht erwarten dürfen, dass ihr Sohn ein persönliches Gespräch mit ihr führt, bevor er derartige erhebliche Maßnahmen trifft?
Der BGH ist der Auffassung, dass die Mutter als Schenkerin – unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit – erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Sohn ihre personelle Autonomie respektiert. Er hätte sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege fragen müssen. Dieser Wille, soweit es die Umstände zuließen, wäre zu berücksichtigen gewesen. Falls sich die Wünsche der Mutter als unmöglich erweisen sollten, hätte er zumindest mit ihr die Gründe hierfür besprechen müssen. Da der Sohn dies nicht getan hat, widersprach dies einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange der Mutter.