Auf Erbfälle ab dem 17.08.2015 findet die EuErbVO Anwendung. Diese führt als neues Dokument das europäische Nachlasszeugnis ein.
Dieses europäische Nachlasszeugnis soll es Erben und Testamentsvollstreckern erleichtern, ihre Rechtsstellung in einem Mitgliedsstaat nachzuweisen.
Insbesondere ausländische staatliche Stellen haben die im europäischen Nachlasszeugnis ausgewiesene Sach- und Rechtslage grundsätzlich anzuerkennen. Dies dürfte zu einer erheblichen Erleichterung führen.
Der deutsche Erbschein wird hierdurch jedoch nicht verdrängt. Bei Erbfällen ohne Auslandsbezug wird dieser ausreichend sein.
Auch das europäische Nachlasszeugnis muss beantragt werden vom Erben, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter. Es wird jedoch nur befristet erteilt. Eine Verlängerung der Gültigkeit muss erneut beantragt werden.