Heiligabend und Silvester stehen vor der Tür. Es stellt sich wiederholt die Frage, ob der Arbeitgeber an diesen Tagen bezahlte Freistellung gewähren oder der Arbeitnehmer Urlaub nehmen muss.
In dem vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber in den vergangenen Jahren seinen Arbeitnehmern Heiligabend und Silvester uneingeschränkt bezahlte Freistellung gewährt. Nunmehr im ersten Jahr des Mindestlohns reifte bei dem Arbeitgeber der Entschluss, zur Kompensation diese freien Tage zu streichen. Er kündigte daher den Arbeitnehmern an, wer an Heiligabend und Silvester frei haben wolle, müsse dafür Urlaubstage einplanen.
Ist das rechtlich zutreffend? Nein!
Grundsätzlich ist es so, dass Tage, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus besonderen Anlässen gewährt, keine Auswirkungen auf die individuelle Urlaubsdauer des Arbeitnehmers haben und also den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch nicht verkürzen.
Das ist hier in der Vergangenheit geschehen. Fraglich ist, ob der Arbeitgeber davon abweichen kann. Für die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, ob der Arbeitgeber durch regelmäßige Wiederholung (betriebliche Übung) einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat, wonach eine Bindung für die Zukunft entsteht.
Dieser Vertrauenstatbestand, künftig stets an Heiligabend und Silvester bezahlte Arbeitsbefreiung zu erhalten, fehlt zum Beispiel dann, wenn diese Freistellung von Jahr zu Jahr neu unter dem Vorbehalt angekündigt wird, dass diese Regelung nur für das laufende Jahr gelte. Ein derartiger Vorbehalt muss klar und unmissverständlich sein.
Fehlt dieser Vorbehalt, darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, ihm solle seitens des Arbeitgebers die bezahlte Freistellung an Heiligabend und Silvester auf Dauer eingeräumt werden.