Erfolgreiche Rückforderung von Bearbeitungsgebühren vielfach bis zum 31.12.2014 möglich !!!
Die mit Spannung erwarteten Entscheidungen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Frage der Verjährung bei der Rückforderung von Bearbeitungsgebühren aus Verbraucherkreditverträgen vom 28.10.2014 liegen vor.
In beiden Verfahren entschied der Bundesgerichtshof zu Gunsten der Verbraucher!
Wir erinnern uns: Das Recht auf Rückforderung von Bearbeitungsgebühren verjährt grundsätzlich in 3 Jahren. Es beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hat, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich ist, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt. Das gilt erst recht, wenn selbst ein rechtskundiger Dritter die Rechtslage in einem nicht ausreichenden Maß einzuschätzen vermag.
Diese Voraussetzungen sah der Bundesgerichtshof als erfüllt an. Es gab Zeiten, in denen Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von bis zu 2 % gerichtlich gebilligt worden waren. Erst im Jahr 2011 verfestigte sich die obergerichtliche Rechtsprechung, nach der Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam sind. Damit musste auch ein rechtskundiger Dritter davon ausgehen, dass den Banken eine Berufung auf die ältere Rechtsprechung versagt bleibt, d.h. für die Rückforderung der Bearbeitungsentgelte hinreichende Erfolgsaussichten für ein Klageverfahren bestehen.
Nunmehr gilt: Bearbeitungsgebühren, die im Jahr 2005 bis einschließlich des Jahres 2011 entstanden sind, können zurückgefordert werden. Denn diese Forderungen entstanden erst mit Schluss des Jahres 2011, so dass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2014 (!) eintritt.
Achtung: Auch Rückforderungsansprüche aus Dezember 2004 und zum Teil aus November 2004 sind noch nicht verjährt. Hier läuft die Verjährung taggenau nach Entstehung des Anspruchs, und zwar exakt 10 Jahre. Wurde die vollständige Bearbeitungsgebühr beispielsweise am 20.11.2004 gezahlt oder aber der um die vollständige Bearbeitungsgebühr gekürzte Kreditbetrag ausgezahlt, verjährt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf des 20.11.2014.
Für Rückforderungsansprüche, die ab dem 01.01.2012 entstanden, gilt grundsätzlich weiterhin die 3-jährige Verjährungsfrist.
Fazit: Schnell sein lohnt sich jetzt für alle Kreditnehmer, bei denen die Bearbeitungsgebühr zwischen Dezember 2004 und Dezember 2011 und zum Teil noch im November 2004 gezahlt bzw. der um die Bearbeitungsgebühr gekürzte Kreditbetrag ausgezahlt wurde.
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