In der jüngeren Vergangenheit habe ich als Referent Kurzvorträge zum neuen Mindestlohngesetz gehalten.
Es ist immer wieder interessant, welche Fragestellungen dann in der Runde auftauchen und diskutiert werden. Letzte Woche betraf u.a. eine diskutierte Problematik die Anwendbarkeit des Mindestlohnes auf schwerbehinderte Menschen bzw. Behindertenwerkstätten.
Arbeitsverhältnisse von behinderten Menschen bzw. von Menschen mit einem psychischen Handicap oder Arbeitnehmer in Integrationsunternehmen sind nicht von der Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes ausgenommen. Eine Ausnahme für diese Personengruppen – wie teilweise gefordert – würde nationalen und europäischen Gleichheitsgeboten widersprechen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach überwiegender Meinung in Werkstätten beschäftigte Behinderte in der Regel keine Arbeitnehmer sind und deshalb auch keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben. Vorsicht, wenn von „in der Regel“ bzw. „grundsätzlich“ die Rede ist; dann gibt es auch Einzelfall bezogene Ausnahmen. Daher wird vorgenannten Werkstätten vorsorglich empfohlen, ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.