Gestern musste ich ein weiteres Mal erleben, dass die Agentur für Arbeit Rechtsauskünfte zum Kündigungsrecht erteilt und dann auch noch falsch. Das ist Anlass, nachstehenden Fall zu schildern, damit vergleichbar betroffene Arbeitnehmer zukünftig gewarnt sind bzw. richtig entscheiden können.
Ein Arbeitnehmer erhielt am 20.11.2015 eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers und zeitgleich eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31. Dezember mit Freistellung von der Arbeit. Daraufhin suchte er unverzüglich die Agentur für Arbeit auf und meldete sich unter Vorlage der beiden Kündigungen arbeitssuchend.
Dort wurden die beiden Kündigungen in Augenschein genommen und ihm erläutert, man sei für ihn noch nicht zuständig, er habe schließlich bis zum 31. Dezember noch ein Arbeitsverhältnis, Leistungen werde er erst ab Januar erhalten.
Es kommt wie es kommen muss, der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer ab dem 21.11.2015 keine Vergütung mehr. Am 10.1.2016 wäre die Vergütung für Dezember fällig gewesen. Mangels Zahlung suchte der Arbeitnehmer Rat beim Rechtsanwalt.
Dort musste ihm leider mitgeteilt werden, dass die fristlose Kündigung wirksam ist. Denn die ordentliche Kündigung wurde nur vorsorglich und hilfsweise ausgesprochen und entfaltet daher keine Wirkung. Die Frist (3-Wochen-Frist, § 4 KSchG) zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung ist verstrichen.
Der Arbeitnehmer erhält also nunmehr bis zum 31. Dezember keine Vergütung und zudem von anderer Stelle der Agentur für Arbeit die Ankündigung einer Sperrzeit von 12 Wochen wegen versicherungswidrigen Verhaltens (arbeitsvertragswidriges Verhalten als Anlass für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses – Stichwort: Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
Unfassbar und keiner will es gewesen sein. Wieder einmal ein gravierendes Beispiel dafür, dass schlechter Rat teuer sein kann.