Verheiratete beerben sich von Gesetzes wegen, Geschiedene nicht. Erbrechtlich problematisch ist die Zeit, in der die Ehegatten zwar getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind.
Allein der Umstand der Trennung ändert noch nichts an der gesetzlichen Erbfolge. Solange die getrenntlebenden Ehegatten noch verheiratet sind und zwischen ihnen kein Scheidungsverfahren anhängig ist, beerben sich die Ehegatten gegenseitig.
Sind die Ehegatten nicht nur getrennt, sondern ist zwischen ihnen bereits das Scheidungsverfahren rechtshängig, ist zu unterscheiden: Stirbt einer der Ehegatten, beerbt ihn der andere dann nicht mehr, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Verstorbene derjenige war, der die Scheidung beantragt oder zumindest dem Antrag des anderen zugestimmt hat. Die Zustimmung muss er im Scheidungsverfahren bei Gericht entweder selbst mündlich oder schriftlich bzw. über seinen Anwalt erklärt haben. Selbst vor dem Ausspruch der Scheidung gilt die Ehe der Beteiligten erbrechtlich dann bereits als geschieden.
Wenn der überlebende Ehegatte diese Folge wieder aufheben will und er den nur von ihm gestellten Scheidungsantrag zurücknimmt, während der andere bis dahin nur schriftlich der Ehescheidung zugestimmt hat, ändert das nichts an der Tatsache, dass das Erbrecht erloschen ist.
OLG Naumburg, Beschl. v. 30.03.2015 – 2 Wx 55/14