Private Haftpflichtversicherung – Handelt ein zwölfjähriges Kind, das mit Feuer spielt, vorsätzlich?
Eigentlich wollte ich ja mit der ersten Zeile aus dem Struwwelpeter aufmachen, befürchtete aber dann, mich in der Zukunft mehr mit Urheberrecht beschäftigen zu müsen, als mit Versicherungsrecht.
Zur Sache: Mit obiger Frage hat sich das Oberlandesgericht Karlsruhe im Dezember 2013 beschäftigt (Az. 9 U 27/13).
Der Kläger hatte in 1. Instanz von seiner privaten Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz für ein in seinem Haushalt lebendes mitversichertes Kind begehrt. Das damals 12-jährige Kind hatte gemeinsam mit einem Freund in 2 Gartenhütten Pappbecher und einen Pullover angezündet. Hierdurch brannte eine Gartenhütte ab. Die andere Gartenhütte wurde erheblich beschädigt. Die Haftpflichtversicherung des Klägers hatte Versicherungsschutz unter Berufung auf § 103 VVG abgelehnt. Der Kläger hatte vor dem erstinstanzlichen Gericht Erfolg. Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts Karlsruhe nahm die beklagte Haftpflichtversicherung die von ihr eingelegte Berufung zurück.
Das Oberlandesgericht hatte nämlich ausgeführt, dass die Beweislast für ein vorsätzliches Handeln des Kindes im Rahmen des § 103 VVG beim Versicherer liegt. Unabhängig davon muss sich der Vorsatz des Kindes nicht nur auf das Inbrandsetzen bestimmter Gegenstände beziehen. Vorsatz muss auch im Hinblick auf den eingetretenen Schaden vorliegen, hier also auf das Abbrennen der Gartenhütten. Einen derartigen Vorsatz vermochte das Oberlandesgericht bei dem 12-jährigen Kind nicht zu erkennen.
Das Landgericht hatte in 1. Instanz zutreffend festgestellt, dass sich keinerlei Anhaltspunkte dafür fanden, dass das minderjährige Kind die Gartenhütten zielgerichtet habe abbrennen wollen. Die Kinder hatten das „Spiel mit dem Feuer“ gesucht. Das Landgericht hatte richtigerweise ausgeführt, dass grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist, wenn es um die Vorstellungen von Kindern beim Umgang mit Feuer geht. Aufgrund der objektiven Gefährlichkeit wird ein Erwachsener i.d.R. den Schluss ziehen, dass der Eintritt einer bestimmten Gefahr möglich ist. Bei einem zwölfjährigen Kind kann dieser Schluss nicht ebenso gezogen werden. Ein Kind, das mit Feuer „spielt“, geht nicht ohne weiteres davon aus, dass sein Handeln so gefährlich ist, dass hierdurch ein Schaden verursacht werden kann.
Im Streitfall konnte jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sich das mitversicherte Kind der Gefährlichkeit seines Handelns bewusst war und etwaige Schäden in Kauf nahm. Es hatte noch versucht, das Feuer zu löschen.