Auch im Arbeitsverhältnis kann das Auto ein herrliches Streitobjekt sein; insbesondere dann, wenn keine schriftliche Vereinbarung über die Nutzung des Fahrzeugs geschlossen wurde.
Kaum Probleme treten auf, wenn lediglich die dienstliche Nutzung des Fahrzeuges vereinbart ist.
Oftmals ist jedoch vereinbart, dass ein Dienstfahrzeug auch zu privaten Zwecken genutzt werden darf. Sobald die private Nutzung des Fahrzeugs vertraglich zugesagt ist, wird die Nutzung Bestandteil des Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers. Eine solche Absprache kann auch konkludent erfolgen, etwa in dem Fall, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist, das Fahrzeug auch am Wochenende zu gebrauchen, ohne einen Kostenanteil tragen zu müssen.
Dann ist jedoch zu beachten, dass sich daran arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Folgen knüpfen.
Da die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges also einen geldwerten Vorteil und damit Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers darstellt, kann der Arbeitgeber den Dienstwagen nicht jederzeit und ohne Begründung heraus verlangen und das Nutzungsrecht widerrufen. Daher besteht auch bei Arbeitsabwesenheit das Recht zur privaten Nutzung fort, sofern es sich um Zeiträume handelt, für die der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlen muss.
Soll Abweichendes gelten, muss eine vertragliche Vereinbarung her. Anderenfalls wäre der Arbeitgeber gehalten, eine Änderungskündigung auszusprechen.
Grundsätzlich möglich sind vereinbarte Widerrufsbefugnisse für den Arbeitgeber zum Beispiel bei längerer Krankheit, Urlaub oder während der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers.
Für die steuerrechtliche Behandlung der privaten Nutzung ist die Ermittlung einer Nutzungspauschale verbreitet, die sogenannte Ein-Prozent-Regelung. Dabei wird als monatlicher Nutzungsvorteil für die reinen Privatfahrten 1 Prozent des auf volle 100 € abgerundeten Bruttolistenpreises angesetzt.
Grundlage der Berechnung bildet der Neuwagenlistenpreis, nicht der tatsächlich gezahlte Kaufpreis des Fahrzeugs, selbst bei erworbenen Gebrauchtwagen. Auch Rabatte beim Neuwagenkauf werden nicht berücksichtigt.
Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen trotz Vereinbarung einer privaten Nutzung, ist der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Fallkonstellation tritt verschiedentlich ein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigt, die Schlüssel des Fahrzeugs abnimmt und den Arbeitnehmer freistellt. Denn grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Freistellung das Fahrzeug zur weiteren privaten Nutzung belassen. Etwas anderes gilt nur, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, wonach der Arbeitgeber im Falle einer Freistellung die Herausgabe des Fahrzeuges beanspruchen kann.