Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist nach den Vorgaben des § 7 Bundesurlaubsgesetz im laufenden Kalenderjahr zu gewähren. Der Urlaubsanspruch ist nur im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Geld abzugelten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt der Tod des Arbeitnehmers jedoch nicht dazu, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht. Aktuell hatte das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12.3.2013 – 9 AZR 532/11) zu entscheiden, ob das auch gilt, wenn der Urlaubsanspruch bereits rechtshängig ist und der Arbeitnehmer während des laufenden Kündigungsrechtsstreits verstirbt.
Die Parteien des Rechtsstreits stritten über Urlaubsabgeltungsansprüche, die die Erben der verstorbenen Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber geltend machten. Die fortlaufend erkrankte Arbeitnehmerin wurde ordentlich gekündigt. Im Kündigungsrechtsstreit hatte die Arbeitnehmerin die Kündigung angegriffen und ihre Urlaubs- und hilfsweise ihren Urlaubsabgeltungsanspruch geltend gemacht. Während des laufenden Verfahrens ist die Arbeitnehmerin verstorben. In dem Verfahren wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Arbeitnehmerin und nicht bereits durch die Kündigung beendet wurde. Die Erben der Arbeitnehmerin beanspruchen nunmehr die Abgeltung des rechtshängigen Urlaubsanspruchs in einer Größenordnung von mehreren Tausend Euro.
Das Bundesarbeitsgericht musste entscheiden, ob sich der rechtshängige Urlaubsanspruch durch den Tod der Arbeitnehmerin zu einem Urlaubsabgeltungsanspruch wandelt, welcher wiederum Bestandteil der Erbmasse sein und auf die Erben übergehen könne.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch als eigener geldwerter Anspruch erst im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehe und dies jedoch nicht für den Tod als Beendigungsgrund gelte. Der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin sei mit dem Tod untergegangen. Daran ändere auch die Rechtshängigkeit des Anspruchs nichts, da der Urlaubsanspruch nicht eine Art Anwartschaftsrecht auf den Abgeltungsanspruch beinhalte und folglich der Abgeltungsanspruch im Zeitpunkt des Todes noch nicht existent sei. In Ermangelung eines wirksam entstandenen Abgeltungsanspruchs könne folglich auch ein Übergang auf die Erben nicht stattfinden.
Wäre vorliegend die Arbeitnehmerin nach einem Obsiegen verstorben, hätte ein Anspruchsübergang auf die Erben stattgefunden. Würde die Pflicht zur Auszahlung von Urlaubsansprüchen mit der durch den Tod der Arbeitnehmerin bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden, so hätte dieser Umstand zur Folge, dass ein unwägbares, weder von der Arbeitnehmerin noch vom Arbeitgeber beherrschbares Vorkommnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen würde.
Daher ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.6.2014 – C – 118/13 – Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den im obigen Verfahren des Bundesarbeitsgerichts entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Arbeitnehmerin endet. Auch könne eine solche Abgeltung nicht davon abhängen, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hatte.
Diese Rechtsprechung ist auch von der deutschen Gerichtsbarkeit zu beachten.
Im Ergebnis können also Erben Urlaubsabgeltungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, selbst wenn der Erblasser vor seinem Tod keinen Urlaubsantrag gestellt bzw. Abgeltung beansprucht hat.