Heute befasst sich der Bundesgerichtshof mit einem Antrag zweier 12 und 17 Jahre alter Mädchen aus dem Raum Hannover. Sie wollen von einer Reproduktionsklinik den Namen ihres leiblichen Vaters erfahren. In den Vorinstanzen bewerteten die Gerichte die Rechtslage unterschiedlich. Das Amtsgericht gab ihrer Klage statt. Das Landgericht war der Auffassung, dass die beiden Mädchen ihr Recht auf Abstammung erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen können.
Die obersten deutschen Richter müssen nunmehr feststellen, wann und welche Auskünfte die durch Samenspenden gezeugten Kinder über ihre biologischen Väter verlangen dürfen.
Über mehrere Jahrzehnte sicherten Samenbanken und Reproduktionskliniken Anonymität zu. Im Jahr 1989 entschied jedoch das Bundesverfassungsgericht, dass es zu den Persönlichkeitsrechten eines Menschen gehöre, seine genetische Herkunft zu kennen. Dies hat weitreichende Folgen. Einerseits ist die Kenntnis der Herkunft für die Persönlichkeitsentwicklung wichtig, andererseits werden hierdurch auch Unterhalts-und Erbschaftsansprüche begründet.
Ob bereits heute ein Urteil fällt, ist ungewiss.