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Kostenfalle Dienstwagen?

Veröffentlicht von RA Volker Weinreich am 21. April 2018

Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu vereinbaren, ob ein Dienstfahrzeug ausschließlich zu dienstlichen Zwecken oder außerdem auch zu privaten Zwecken genutzt werden darf.

Die vertragliche Absprache, wonach der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht nur dienstlich, sondern auch zu Privatfahrten nutzen darf, beinhaltet die Zusage eines geldwerten Vorteils in Form eines Sachbezuges, sogenannte Naturalvergütung.

Zu beachten ist, dass eine solche Absprache natürlich auch konkludent erfolgen kann, etwa in dem Fall, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist, das Fahrzeug auch am Wochenende zu gebrauchen, ohne einen Kostenanteil tragen zu müssen.

Letztgenannte Variante ist die, die unerwartet für den Arbeitnehmer Kosten auslöst.

Denn an die Gestattung der Privatnutzung, wenn auch konkludent, knüpfen sich arbeitsvertragliche und auch insbesondere steuerrechtliche Folgen.

Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung ist ein Sachbezug, der einen geldwerten Vorteil im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG darstellt. Die Höhe des geldwerten Vorteils entspricht der Höhe der hypothetischen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer für Unterhalt und Betrieb eines eigenen fahrzeugsgleichen Typs entstanden wären.

Es gibt nur 2 Methoden im Sinne eines Wahlrechts zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für den Arbeitnehmer bei privater Nutzung, nämlich die abstrakte Nutzungspauschale (Pauschalmodell – 1-Prozent-Regelung) und den konkreten Einzelnachweis (Fahrtenbuch-Modell).

Bei der konkludenten Überlassung des Dienstfahrzeuges zur privaten Nutzung dürfte nur die 1-Prozent-Regelung in Betracht kommen. Als monatlicher Nutzungsvorteil wird für die reinen Privatfahrten ein Prozent des auf volle 100 € abgerundeten Bruttolistenneupreises angesetzt. Damit erhöht sich der Arbeitslohn monatlich um ein Prozent des inländischen Bruttolistenneupreises des Dienstwagens im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer.

Zu beachten ist, dass vorgenannte steuerliche Rechtsfolge nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht.

Auch wenn die Arbeitsvertragsparteien insbesondere im Falle der konkludenten Überlassung zur privaten Nutzung vorgenannte Versteuerung nicht vorgenommen haben, wird diese spätestens bei einer Betriebsprüfung auch rückwirkend vorgenommen.

Rechtsanwalt Volker Weinreich
Fachanwalt für Arbeitsrecht

RA Volker Weinreich
RA Volker Weinreich
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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