Zum wiederholten Male hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.1.2015, AZ. V ZR 110/14, eine Entscheidung zum Rauchen in einem Mietshaus getroffen.
Die Parteien sind Mieter in einem Mehrfamilienhaus. Die Wohnung der Kläger befindet sich genau über der Wohnung der Beklagten. Die Beklagten nutzen ihren Balkon mehrmals täglich zum Rauchen. Der Rauch steigt dann jeweils bis zu dem Balkon bzw. der Wohnung der Kläger auf, wodurch diese sich beeinträchtigt fühlen. Die Kläger verlangten nun, dass die Beklagten das Rauchen auf ihrem Balkon während bestimmter Zeiten unterlassen. Die Vorinstanzen waren der Ansicht, dass ein solches Rauchverbot mit dem Recht der Beklagten gemäß Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, dem Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, nicht vereinbar sei. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof wies hierbei darauf hin, dass ein Abwehranspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Beeinträchtigungen durch den Tabakrauch unwesentlich sind, also der Tabakrauch nach dem Empfinden eines „verständigen durchschnittlichen“ Menschen nicht als wesentliche Beeinträchtigung empfunden werde. Weiter führte der Bundesgerichtshof aus, dass auch bei einer unwesentlichen Geruchsbelästigung ein Abwehranspruch infrage kommt, wenn Gefahren für die Gesundheit drohen. Indizwirkung kommt hierbei den Nichtraucherschutzgesetzen des Bundes und der Länder zu, wonach das Rauchen im Freien grundsätzlich nicht verboten ist, also hiervon grundsätzlich keine Gesundheitsgefahr ausgeht. Der betroffene Mieter muss also entweder eine wesentliche Beeinträchtigung nachweisen oder (bei unwesentlicher Beeinträchtigung) eine Gesundheitsgefahr.
Das Landgericht muss nun Feststellungen dazu treffen, ob der Rauch störend ist bzw. ob Gesundheitsgefahren vorliegen.