Strittig ist immer wieder, wann ein Arbeitnehmer Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung hat.
Mit den Begriffen Mehrarbeit und Überstunden liegen 2 unterschiedliche Begriffe vor, die zunächst abzugrenzen sind.
Nach dem Bundesarbeitsgericht liegt Mehrarbeit vor, wenn Arbeit über die gesetzliche Arbeitszeit hinausgeht.
Überstunden liegen dagegen vor, wenn über die regelmäßige betrieblich geschuldete Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird.
Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zu Mehrarbeit muss im Arbeitsvertrag vorgesehen sein. Ansonsten schuldet der Arbeitnehmer keine Mehrarbeit.
Die Pflicht des Arbeitnehmers zur Mehrarbeit löst einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung aus. Allerdings kann der Arbeitgeber die Mehrarbeitsvergütung durch Pauschalierung abgelten. Oftmals sind derartige Pauschalierungsklauseln mangels Bestimmbarkeit unwirksam.
Hier folgt ein Beispiel einer zulässigen Klausel:
„Mit dem monatlichen Gehalt sind bis zu 10 Überstunden pro Monat abgegolten.“
Das gilt jedoch nur, wenn bei einer Umrechnung auf Stundenlohn für jede geleistete Arbeitsstunde immer noch der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz verdient wird.
Ganz wichtig ist, dass die Beweislast für die Ableistung von Überstunden bei dem Arbeitnehmer liegt.
Fraglich ist, ob der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet haben muss. Nach überwiegender Meinung reicht auch ein Dulden oder Billigen von Mehrarbeit aus. Ein Dulden liegt vor, wenn Überstunden tatsächlich geleistet worden sind, der Arbeitgeber davon Kenntnis hatte, sie zugelassen hat und diese auch sachdienlich waren.
Da ein Arbeitnehmer der eine Überstundenvergütung begehrt, im Einzelnen nachweisen muss, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die betriebliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat, ist es dringend angeraten, sich diese Stunden vom Arbeitgeber bzw. Verantwortlichen bestätigen zu lassen. Eine Erleichterung ist es für den Arbeitnehmer dann, wenn die Arbeitszeiten elektronisch erfasst werden oder entsprechende Dienstpläne vorliegen.
Weiter ist zu beachten, dass es keinen gesetzlichen Grundsatz gibt, Überstunden zusätzlich mit einem Zuschlag zu vergüten. Auch können sich aus tarifvertraglichen Bestimmungen abweichende Regelungen ergeben.