In dem vom OLG Rostock entschiedenen Fall übernahm ein Unternehmer den Auftrag, ein Dach zu sanieren und 3 Schornsteine mit Schindeln zu verkleiden. Die ausgeführten Arbeiten sind unstreitig mangelhaft.
Der Unternehmer wandte im Verfahren ein, er habe die Sanierung des Daches kostengünstig mit vorhandenen Altmaterialien des Bauherrn durchführen sollen und sein Unternehmen sei für das beauftragte Gewerk nicht versiert, das habe sich auf den Preis ausgewirkt und sei dem Bauherrn auch bekannt gewesen.
Diese Einwendungen nützen dem Unternehmer jedoch nichts. Nach dem Urteil des OLG Rostock vom 15.9.2020, Aktenzeichen 4 U 16/20, bleibt es dabei, dass ein Unternehmer verpflichtet ist, ein mangelfreies Werk herzustellen. Wenn dem Unternehmer die hierfür erforderlichen Kenntnisse fehlen sollten, dann müsse er sie sich verschaffen. Allein deshalb, weil ein Unternehmer ein für ihn fachfremdes Gewerk errichtet, ergibt sich daraus keine Reduzierung des Qualitätsstandards. Auch hätte der Unternehmer den Bauherrn darauf hinweisen müssen, dass mit den Altmaterialien ein mangelfreies Werk nicht hergestellt werden könne.
Im Ergebnis ist der Unternehmer seiner Bedenkenhinweispflicht nicht nachgekommen und muss mit den Folgen leben; Mangelbeseitigung auf seine Kosten.