Der Auslandsverwendungszuschlag eines Soldaten oder Kriminalbeamten, der in einem gefährlichen Krisengebiet eingesetzt wird, ist nicht in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen.
Das OLG Dresden hat dies mit Urteil vom 10.10.2013, Az. 22 UF 818/12, entschieden. Zuvor hatte der BGH mit Urteil vom 18.4.2012, Az. XII ZR 73/10, entsprechendes für einen zum Unterhalt für ein minderjähriges Kind verpflichteten Kriminalbeamten entschieden.
Aber wieviel wird angerechnet, wieviel nicht?
Bei der Höhe des anrechnungsfreien Einkommens kommt es nach der Rechtsprechung insbesondere auf die Gefährlichkeit des Einsatzes an, so zuvor auch das OLG Frankfurt, Urteil vom 7.12.2012, Az. 2 UF 223/09. Bei der Prüfung des Maßes der Gefährlichkeit des Einsatzes kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Hierfür kann § 3 Abs. 1 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung herangezogen werden. Hierin erfolgt die Festsetzung des Zuschlags in 6 Stufen je nach Maß der Belastung/Gefährdung. Im Ergebnis kann daher der Auslandsverwendungszuschlag bei Einsatzgebiet in Afghanistan zu 1/3 zum unterhaltsrechtlich erheblichen Einkommen gerechnet werden, zu ½ bei Einsatz im Kosovo.