Ein privater Bauherr muss einen mit Dacharbeiten beauftragten Handwerker nicht anweisen, sich gegen Gefahren zu sichern. Das gilt auch dann, wenn der Bauherr vor dem Unfall gesehen hat, dass der Handwerker keine speziellen Sicherungsmittel auf das Dach mitgenommen hat.
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des OLG Hamm vom 21.2.2014 zu dem Az. 11 W 15/14.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Handwerker sollte auf einem Dach eine Fotovoltaik-Anlage montieren. In einem Bereich der Dachflächen befanden sich Lichtfelder aus transparentem Plastik, die er nicht absicherte. Bei den Arbeiten trat er versehentlich auf eines der Lichtfelder, welches brach und der Handwerker etwa 7 m tief stürzte und sich schwer verletzte. Daraufhin verlangte der Handwerker von dem Bauherrn unter anderem ein Schmerzensgeld i.H.v. 27.000 €, weil dieser seine Verkehrssicherungspflichten verletzt habe.
Das OLG Hamm vertrat die Auffassung, dass der Anspruch zurückzuweisen sei. Denn ein privater Bauherr sei im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, dem beauftragten Handwerker anzuweisen, die für die Dacharbeiten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Als Fachleute seien Handwerker mit den aus der Ausführung ihrer Arbeiten für sie selbst und für Dritte verbundenen Gefahren vertraut. Daher habe der Bauherr davon ausgehen dürfen, dass der Handwerker die von den Lichtfeldern ausgehenden und ersichtlichen Gefahren erkenne und sich darauf einstelle. Der Bauherr habe darauf vertrauen dürfen, dass sich der Handwerker selbst schütze, z.B. durch eine besonders vorsichtige Fortbewegung auf dem Dach.
Rechtsanwalt Volker Weinreich
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht