Grundsätzlich hat im Falle unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zu erfolgen und zwar 6 Wochen lang, danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel für die angezeigte Arbeitsunfähigkeit.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 8.9.2021 zu dem Aktenzeichen 5 AZR 149/21, kann der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttert sein, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit konkret die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin eine Eigenkündigung ausgesprochen und zusammen mit der Kündigung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die Arbeitsunfähigkeit bescheinigte bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Allerdings konnte der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegen, aus denen sich Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit ergab, zum Beispiel passgenaue Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Kündigungsfrist. Dann ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit erschüttert und der Arbeitnehmer muss substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war, um sich die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zu sichern.
Diesen Beweis kann der Arbeitnehmer dadurch antreten, dass er den behandelnden Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht befreit und als Zeugen benennt.
In dem entschiedenen Fall kam die Klägerin dieser Darlegungs- und Beweispflicht allerdings nicht nach, sodass im Ergebnis ihre Klage auf Entgeltfortzahlung abgewiesen wurde.