BGH-Entscheidung zur Haftung des Versicherungsmaklers
Hat ein Versicherungsmakler es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, so kann der Versicherungsnehmer von ihm verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten.
So ein Leitsatz des Bundesgerichtshof aus seinem Urteil vom 26.03.2014, Az. IV ZR 422/12.
Zugleich interessant: Der Bundesgerichtshof äußerte sich in seiner Entscheidung zu dem Schadenszeitpunkt, auf den zur Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalls abzustellen ist.
Der Entscheidung lag ein Haftpflichtschaden zu Grunde. Ein Pumpensumpf wurde abgedichtet und verfliest. Später kam es zu einem Wasseraustritt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Schadensereignis weder die Ausführung der Abdichtungs- und Fliesenarbeiten, auch nicht die Abnahme der fehlerhaften Arbeit oder die Inbetriebnahme des Pumpensumpfes ist. Das maßgebliche Schadensereignis liegt vielmehr in dem Wasseraustritt selbst. Hierbei handelt es sich, so der BGH, um die letzte Tatsache, die den Schaden ausgelöst hat.
Das Letztere klingt für den Laien vermutlich auf den ersten Blick wie juristische Spitzfindigkeit oder Wortklauberei, während der versierte Versicherungsrechtler mit der Zunge schnalzt. Die Entscheidung zur Frage des Zeitpunktes des Eintritts des Schadensereignisses ist von großer Bedeutung für die Frage des Beginns der Verjährungsfrist und verlegt diesen zugunsten des Geschädigten weit nach hinten.