Ein Arbeitnehmer wird zum 1.7.2015 eingestellt. Von der 3. bis einschließlich 5. Beschäftigungswoche ist der Arbeitnehmer erkrankt, hat dem Arbeitgeber aber seine Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich angezeigt.
Der Arbeitgeber vertritt die Auffassung, dass er keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten braucht, da die Erkrankung nicht unverzüglich angezeigt wurde. Der Arbeitnehmer klagt vor dem Arbeitsgericht die Entgeltfortzahlung für die vorgenannten Wochen ein.
Das Ergebnis wird manchen interessierten Leser überraschen.
Der Arbeitgeber braucht nur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die 5. Beschäftigungswoche zu leisten.
Das aber nicht wegen der unterlassenen unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit. Zwar besteht nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz die Verpflichtung, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, aber die Missachtung ist lediglich eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung und führt nicht zum Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese beiden Verpflichtungen werden oftmals nicht auseinander gehalten. Wegen Verletzung dieser Pflichten können Abmahnungen erteilt werden.
Vorliegend entfällt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die 3. und 4. Beschäftigungswoche aus anderen Gründen und zwar aus der Regelung in § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Dort ist geregelt, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht. Dieser Zeitraum war noch nicht abgelaufen.
Allerdings steht der Arbeitnehmer für diesen Zeitraum nicht ohne Einkünfte da, er enthält Krankengeldzahlung von der Krankenkasse.