Vielen Menschen steht ihr Haustier besonders nahe. Sie wollen dieses auch erbrechtlich absichern. Juristische Laien setzen ihren geliebten Vierbeiner dann als Erben ein. Eine solche Regelung ist jedoch unwirksam. Tiere gelten von Gesetzes wegen zwar nicht als Sachen, doch gemäß § 90a BGB finden die Vorschriften, die Sachen betreffen, auch bei Tieren Anwendung. Demnach sind Tiere nicht rechtsfähig und verfügen daher auch nicht über die § 1923 BGB entsprechende Erbfähigkeit.
Nichtsdestotrotz muss man nicht mit der Ungewissheit leben, sondern kann zu Lebzeiten durchaus für das geliebte Haustier vorsorgen. Am besten gelingt dies im Wege einer testamentarischen Auflage. So kann man als künftiger Erblasser eine Person als Erben einsetzen, der man vertraut. Die betreffende Erbschaft kann man dann mit einer Auflage beschweren und auf diese Art und Weise sein geliebtes Tier absichern. Die Auflage kann beispielsweise darin bestehen, dass der beschwerte Erbe für das Wohlergehen des Tieres zu sorgen hat. Zur Überwachung der Auflage ist dann zweckmäßiger Wiese Testamentsvollstreckung anzuordnen.
Oft gibt es auch Tierhalter, die niemanden haben, dem sie ihr Haustier anvertrauen können. In einem solchen Fall kann man sich diese Option auch zunutze machen und beispielsweise einen Tierschutzverein als Erben einsetzen. Die mit der Erbschaft verbundene Auflage sollte dann vorsehen, dass der Verein die Fürsorge für das Tier übernimmt oder ein gutes Zuhause findet.
Wir beraten Sie gerne.
Antjé Abel, Fachanwältin für Erbrecht