Folge der globalen Corona-Pandemie sind Lieferschwierigkeiten bei verschiedenen insbesondere global gehandelten Baumaterialien und damit verbunden explodierende Preise.
Auch für die kommenden Monate wird mit anhaltenden Preissteigerungen gerechnet. Die Verknappung von Materialien sowie die insgesamt noch hohe Nachfrage nach Bauleistungen treiben die Einkaufspreise weiter in die Höhe. Ein Großteil der Unternehmen sieht derzeit ein deutlich erhöhtes Preisniveau bei Stahl, Bitumen und Kunststoffen sowie Holz. Daher ist auch mit weiter steigenden Baupreisen zu rechnen.
Diese Auswirkungen wirken auf die Vertragspraxis wie ein Schock.
Die bisherige Maxime, dass Verträge einzuhalten sind, gilt nicht mehr uneingeschränkt.
Rechtsinstitute, die bislang ein Randdasein führten, stehen plötzlich im Mittelpunkt dieser Krise, wie z.B. beiderseitige Rücksichtnahme (§ 241 Abs.2 BGB), Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit (§ 275 BGB) und die Vertragsanpassung wegen gestörter Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).
Wie kann der Unternehmer reagieren?
Bezogen auf die Zukunft muss der Unternehmer seinen Kunden erklären, dass er teilweise mit Tagespreisen kalkulieren muss und daher lediglich freibleibende Angebote mit kurzen Bindungsfristen erstellt. Zudem sollte im Vertragstext darauf hingewiesen werden, dass für bestimmte vertragsgegenständliche Materialien bei einem gewissen prozentualen Preisanstieg der Lieferpreise das Recht besteht, Verhandlungen zu verlangen, um eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise herbeizuführen.
Alternativ können entsprechende Zusatzvereinbarungen zum Vertrag ergänzt werden, die eine automatische prozentuale Anpassung an den aktuellen Lieferpreis regeln.
Damit diese Vereinbarungen Wirksamkeit entfalten und nicht gegen AGB-Recht verstoßen, sollten sich die Unternehmer beraten lassen.
Wenn Preissteigerungen laufende Verträge betreffen, könnte unter engen Voraussetzungen auch ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliegen.
Bei einer Weigerung des Kunden, eine preisliche Vertragsanpassung zu akzeptieren, kann unter Umständen auch eine außerordentliche Kündigung des Vertrages in Betracht kommen. Das muss jedoch einzelfallbezogen geprüft werden.
Insoweit ist immer Rechtsrat hilfreich.