Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beschäftigen die Arbeitsgerichte weiterhin.
In einer aktuellen Entscheidung erachtete das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 17.6.2021, Az. 12 Ca 450/21) die fristlose Kündigung eines Servicetechnikers für wirksam, der sich beharrlich geweigert hatte, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Die Arbeitgeberin erteilte dem Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie, wie allen anderen Servicetechnikern auch, die Anweisung, bei der Ausübung der Arbeit bei Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer weigerte sich, bei einem Kunden zu arbeiten, der auf das Tragen einer Maske bestand.
Der Arbeitnehmer verwies dazu auf ein ärztliches Attest, in dem es heißt, dass es für ihn aus medizinischen Gründen unzumutbar sei, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen. Die Arbeitgeberin teilte daraufhin mit, das Attest mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben nicht anzuerkennen und bot die Übernahme der Kosten für eine betriebsärztliche Untersuchung an. Der Arbeitnehmer lehnte weiterhin ab und bezeichnete in diesem Zusammenhang die Mund-Nasen Bedeckung als „Rotzlappen“. Daraufhin mahnte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer zunächst ab und kündigte nach weiterer Verweigerung das Arbeitsverhältnis fristlos.
Dagegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und unterlag. Das Arbeitsgericht Köln verwies darauf, dass das Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig sei und schließlich ergäben sich Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten medizinischen Einschränkungen, da der Kläger den Mund-Nasenschutz als „Rotzlappen“ bezeichnet und das Angebot der Untersuchung nicht angenommen habe.