Eine ganz normale Trunkenheit im Verkehr. Sie werden mit etwas mehr als 1,6 Promille Blutalkoholgehalt beim Autofahren im öffentlichen Straßenverkehr erwischt und verurteilt. Sie zahlen eine Geldstrafe, die Fahrerlaubnis wird entzogen und die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, Ihnen vor Ablauf von 12 Monaten eine neue Fahrerlaubnis nicht zu erteilen. Schlimm genug, aber Sie rechnen mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach 12 Monaten. Wenn Sie jetzt nicht alles richtig machen, können aus den 12 Monaten leicht 24 Monate und mehr werden.
Nach 9 Monaten beantragen Sie die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Nun folgt die MPU, diese ist bei Ihnen zwingend, da sie mehr als 1,6 Promille Blutalkoholgehalt hatten. Dieses ergibt sich aus der Fahrerlaubnisverordnung.
Anlässlich der Untersuchung durch den Mitarbeiter des Instituts eröffnet dieser Ihnen, dass bei Ihnen von Alkoholmissbrauch auszugehen ist. Ab diesem Zeitpunkt wird es formell und für Sie sehr problematisch:
Bei Alkoholmissbrauch sind die Voraussetzungen, die an den Führer eines Kraftfahr-
zeugs im Straßenverkehr gestellt werden, nicht erfüllt. Missbrauch liegt vor, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits alkoholabhängig zu sein (vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Bundesanstalt für Straßenwesen, Gräcmann/Albrecht, Seite 70). In einem solchen Falle ist der Betroffene nach den vorgenannten Leitlinien nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entsprechen.
Von Missbrauch ist insbesondere in folgenden Fällen auszugehen:
– in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration), wenn
wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung geführt wurde,
– nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen
einer Alkoholwirkung),
– wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im
Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist (vgl. am angegebenen Ort).
War die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben, so kann sie
nur dann als wiederhergestellt gelten, d. h. es muss nicht mehr mit einer erhöhten
Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden, wenn die
folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
a) Das Alkoholtrinkverhalten wurde ausreichend geändert. Das ist der Fall,
– wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren
zuverlässig getrennt werden können, oder
– wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird. Diese ist zu fordern, wenn aufgrund der
Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang
mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt.
Ihnen schwant Böses, zu Recht. Denn nun eröffnet Ihnen der Mitarbeiter des Instituts, der die Begutachtung vornimmt, dass aufgrund Ihrer Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken bei Ihnen nicht erreichen lässt. Dieses bedeutet Abstinenz und nunmehr schnappt die Falle zu.
Für alle Probanden, bei denen Alkoholmissbrauch zu Grunde gelegt wird, gilt, dass eine Änderung im Umgang mit Alkohol vollzogen werden muss. Für die Wiederherstellung der Fahreignung muss die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt sein.
Das ist nach den oben zitierten Leitlinien anzunehmen, wenn folgende Feststellungen getroffen werden können:
– Die Änderung erfolgte aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus;
das bedeutet auch, dass ein angemessenes Wissen zum Bereich des Alkoholtrinkens und Fahrens nachgewiesen werden muss, wenn das Änderungsziel
kontrollierter Alkoholkonsum ist.
– Die Änderung ist nach genügend langer Erprobung und der Erfahrensbildung (in der Regel ein Jahr, mindestens jedoch 6 Monate) bereits in das Gesamtverhalten integriert.
– Die mit der Verhaltensänderung erzielten Wirkungen werden positiv erlebt.
– Der Änderungsprozess kann nachvollziehbar aufgezeigt werden.
Nun mag es sein, dass Sie bereits ein Jahr abstinent leben. Nur können Sie diesen Änderungsprozess nicht nachweisen mangels entsprechender ärztlicher Untersuchungen. Also beginnen Sie erst jetzt mit den entsprechenden Screenings, die ein Jahr lang dauern sollen. Und so werden aus ursprünglich 12 Monaten Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis 24 und mehr Monate, bis diese tatsächlich wieder erteilt wird.
Wann und von wem erfahren Sie, ob Sie Abstinenz nachweisen müssen oder nicht? Zuerst wenden Sie sich in aller Regel an Ihren Rechtsanwalt. Wenn dieser hinreichend über die Rechtslage informiert ist, wird er Ihnen empfehlen, sich bei einem Institut, das Gutachten im Rahmen der MPU erstellt, beraten zu lassen.
Ähnlich ist es übrigens im Falle der Alkoholabhängigkeit, nur dass in diesen Fällen dem Abstinenzzeitraum auch noch eine Entwöhnungsbehandlung vorhergehen muss.
Meine Empfehlung lautet daher, in allen Fällen, in denen nach der Fahrerlaubnisverordnung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine MPU erforderlich ist, bereits unmittelbar nach der Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Blutalkoholwertes, der zwangsläufig eine MPU nach sich zieht, sich von fachkundigen Personen, optimaler Weise in einem Institut, das Gutachten im Rahmen der MPU erstellt, entsprechend beraten zu lassen.