Wer sich im Rahmen einer Erstberatung bei einem Rechtsanwalt erhofft, eine kostenlose Auskunft oder einen kostenlosen Rat zu erhalten, der irrt. In der Regel stellt der Anwalt das Erstberatungsgespräch in Rechnung. Der Anwalt ist grundsätzlich berechtigt für eine Erstberatung eine Vergütung zu verlangen. Ihm ist es nicht erlaubt, seine Beratungstätigkeit kostenlos anzubieten. Doch was kostet eine Erstberatung?
Für die Vergütung von Rechtsanwälten bestehen klare gesetzliche Vorgaben. Was ein Anwalt als Vergütung für eine Erstberatung verlangen darf, richtet sich nach § 34 RVG. Zunächst ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt maßgeblich. Wurde eine solche Vergütungsvereinbarung aber nicht getroffen , hat der Anwalt nach § 612 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf die übliche Vergütung. Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist festgelegt, dass die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch beim Rechtsanwalt Privatleute zwischen 10 und 190 Euro zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer kosten darf.
Bei zu geringen finanziellen Mitteln unterstützt der Staat seine Bürger mit Beratungshilfe, welche beim lokalen Amtsgericht beantragt werden kann. Auch eine Rechtsschutzversicherung kann hier greifen.
Für Gewerbetreibende oder Freiberufler, die eine Auskunft oder ein Rat wollen, gilt die Höchstbeschränkung nicht.
Wird der Rechtsanwalt aufgrund des Erstberatungsgesprächs aktiv, so können die Kosten für die Erstberatung auf die weitere Tätigkeit angerechnet werden (§ 34 Abs. 2 RVG).
Ein Rechtsanwalt muss grundsätzlich nicht über die Kosten einer Erstberatung aufklären. Denn von einer Kostenpflicht muss stets ausgegangen werden (Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 13.02.2014, Az. 21 C 979/13).