Mit einer vergleichbaren Frage musste sich schon das Reichsgericht im Jahr 1910 befassen. Damals hatte ein Erblasser seinen letzten Willen mit einem Griffel auf einer Schiefertafel verfasst.
Aufgrund der Wahl des Materials, auf dem der Erblasser seinen letzten Willen niedergelegt hatte, war bezweifelt worden, ob der Erblasser den ernstlichen Willen gehabt habe eine letztwillige Verfügung zu errichten. Das Reichsgericht wies diese Bedenken zurück. Die bloße Verwendung ungewöhnlicher Schreibmaterialien stünde einer wirksamen Testamentserrichtung nicht entgegen.
Mithin kann ein Testament, sofern ein ernsthafter Wille zur Regelung der Erbfolge gegeben sei, auch auf einer Zimmerwand, einem Tischtuch, einem Bierdeckel oder auf Toilettenpapier errichtet werden.
Natürlich kann man nur empfehlen, eine letztwillige Verfügung auf üblichem Papier zu errichten, um jeden Zweifel am Testierwillen von vornherein zu vermeiden.
Noch ein paar Anmerkungen zu Fragen der Form:
Ein Testament muss vom Anfang bis zum Ende handschriftlich durch den Erblasser persönlich erstellt werden. Es sollte Ort, Datum und muss eine persönliche Unterschrift tragen. Die Unterschrift muss die Testamentsurkunde abschließen.
Das Testament kann jederzeit durch die Errichtung eines neuen Testaments widerrufen und/oder abgeändert werden.
Besonderheiten gelten für gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten. Diese können von einem der Ehegatten allein geschrieben werden. Die Urkunde muss dann aber von beiden Ehegatten persönlich unterzeichnet werden. Der Widerruf oder die Änderung eines gemeinschaftlichen Testamentes ist zu Lebzeiten möglich, wenn beide Ehegatten das gemeinsam vornehmen. Das hat aber ebenfalls schriftlich zu erfolgen.
Will nur ein Ehegatte sich von dem gemeinschaftlichen Testament ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten durch Widerruf lösen, bedarf dieser Widerruf der notariellen Form. Diese notarielle Erklärung muss dem anderen Ehegatten zugestellt werden.
Nach dem Versterben eines Ehegatten wird das gemeinschaftliche Testament binden und kann nur bei Vorbehalt der Abänderungsmöglichkeit geändert werden.
Vor diesem Hintergrund ist in jedem Fall vor Errichtung eines handschriftlichen Testamentes fundierter Rat bei einem Fachanwalt für Erbrecht einzuholen.