Wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten „Lockdowns“ im Rahmen der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls. d. h., er ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zu zahlen.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 13.10.2021 zu dem Aktenzeichen 5 AZR 211/21.
In dem entschiedenen Fall ging es um eine Minijobberin, die bei der Arbeitgeberseite geringfügig für eine monatliche Vergütung in Höhe von 432,00 € im Verkauf tätig war. Das Ladengeschäft wurde aufgrund einer Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Corona Virus geschlossen. Daher konnte die Arbeitnehmerin nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung.
Sie klagte das Entgelt für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges ein. Sie vertrat die Auffassung, die Schließung des Betriebes aufgrund behördlicher Anordnung sei ein Fall des von der Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos.
Die Vorinstanzen gaben der Klägerin Recht und der Klage statt. Das Bundesarbeitsgericht wies jedoch die Klage ab.
Das Bundesarbeitsgericht begründet das damit, dass es der beklagten Arbeitgeberin aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung unmöglich war, die angebotene Arbeitsleistung anzunehmen. Damit liege kein Fall des Annahmeverzuges vor. Auch trage die Arbeitgeberin nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden.
Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sei Folge eines hoheitlichen Eingriffes zur Pandemiebekämpfung und es realisiere sich gerade nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko.
In diesem Falle sei es nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts Sache des Staates, gegebenenfalls einen Ausgleich für die Beschäftigten zu schaffen, zum Beispiel durch einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld.
Hier war zudem zu berücksichtigen, dass bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigter kein Kurzarbeitergeld in Betracht kam. Das Bundesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass es sich insoweit um eine Lücke im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem handele, aus der sich kein Anspruch auf eine Zahlungspflicht der Beklagten Arbeitgeberin ableiten lasse.