Abkömmlinge erben nach ihren Eltern und haben insbesondere ein Pflichtteilsrecht. Die Abstammung ist zur Durchsetzung der Ansprüche regelmäßig nach zu weisen. Doch was macht der potentielle Erbe, wenn der Vater nun verstorben ist und zu Lebzeiten die Vaterschaft nicht anerkannt hat?
Hier bleibt nur der Weg der postmortalen Vaterschaftsfeststellung über das Gericht. In diesem Rahmen kann es sogar zu einer Exhumierung der Leiche kommen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss XII ZB 20/14 vom 29. Oktober 2014 entschieden, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen im Falle einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen DNA-Untersuchung und einer damit einhergehenden Exhumierung regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurücktritt.
Die Exhumierung war auch deshalb erforderlich, weil sich der Stiefbruder geweigert hat, eigenes DNA-Material für die Begutachtung zur Verfügung zu stellen.