Es kommt immer wieder vor, dass ein Fahrzeughalter das von ihm abgestellte unverschlossene Fahrzeug nicht wieder an Ort und Stelle auffindet. Hinweise auf den Verbleib des Fahrzeugs können oft nicht festgestellt werden. Der Fahrzeughalter informiert die Polizei und seinen Kfz-Versicherer. Das polizeiliche Ermittlungsverfahren gegen die unbekannten Täter wird nicht selten eingestellt.
Wie aber kann der Fahrzeughalter den Kfz-Diebstahl gegenüber seinem Versicherer nachweisen?
Klar ist, der Nachweis muss gelingen, sonst erbringt der Kfz-Versicherer keine Leistung.
Der Nachweis des Kfz-Diebstahls kann durch Sachverständigengutachten, Inaugenscheinnahme, Parteivernehmung (der Gegenseite), Urkunde und/ oder durch Zeugen im Wege des Vollbeweises regelmäßig nicht geführt werden, da dem Fahrzeughalter keines der vorgenannten Beweismittel zur Verfügung steht. Es besteht Beweisnot.
Deshalb billigt die Rechtsprechung dem Fahrzeughalter Beweiserleichterungen zu. Es ist ausreichend, wenn der Fahrzeughalter den Beweis für das „äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung“ erbringt. Dazu genügt es, dass er ein Mindestmaß an Tatsachen darlegt und beweist, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf eine Wegnahme gegen den Willen des Berechtigten zulassen (BGH, Urteil vom 13.12.1995, Az. IV ZR 54/95). Danach muss der Fahrzeughalter den Vollbeweis für zwei Tatsachen führen:
1. Abstellen des versicherten Fahrzeugs an einem bestimmten Ort und
2. späteres Nicht-Wiederauffinden gegen den Willen des Fahrzeughalters.
Stehen dem Fahrzeughalter (auch) hierfür keine Beweismittel zur Verfügung, kann der Beweis dadurch geführt werden, dass der Fahrzeughalter selbst als Partei – auch gegen den Willen des Versicherers – vom Gericht vernommen wird. Liegen die Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen nicht vor, fehlt es also am notwendigen Anbeweis zu Gunsten der vom Fahrzeughalter getätigten Behauptungen, besteht schließlich auch noch die Möglichkeit, dass das Gericht im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses nach § 286 Abs. 1 ZPO seine Überzeugung auf eine glaubhafte Aussage des Fahrzeughalters stützt, die er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO gemacht hat (st. Rechtsprechung, vgl. BGH vom 22.01.1997, Az. IV ZR 320/95). Dabei zieht die Rechtsprechung die im Strafverfahren geltende Unschuldsvermutung (!) und Art 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention heran und geht davon aus, jeder Versicherungsnehmer sei im Regelfall redlich und damit glaubwürdig (st. Rechtsprechung, vgl. BGH vom 21.02.1996, Az. IV ZR 300/94).
Sönke Brandt, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht