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Kfz-Versicherung

Veröffentlicht von RA Sönke Brandt am 28. September 2014

Beweis von Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen dritter Personen

Ärgerlich: Eine lange Kratzspur am Fahrzeug, Beulen oder Dellen, die nicht durch ein anderes Fahrzeug verursacht wurden, oder gar abgerissene Fahrzeugteile. Auf der sicheren Seite wähnt sich nun der Versicherungsnehmer, der über eine Vollkaskoversicherung verfügt. Schließlich soll die Vollkaskoversicherung auch vor Schäden schützen, die durch mut- oder böswillige Handlungen Dritter entstehen.

Aber zahlt die Vollkaskoversicherung jeden Schaden?

In Fachbüchern, z.B. für Fachanwälte für Versicherungsrecht, findet sich die Voraussetzung für einen Anspruch gegen die Vollkaskoversicherung. Der Betroffene muss den vollen Beweis für ein Mindestmaß an Tatsachen erbringen, aus denen sich das äußere Bild eines Vandalismusschadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lässt.

Ein Beispiel: Das Landgericht Duisburg hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger seinen Pkw mehrere Tage vor der Garage seiner Schwester abstellte. Der Kläger hatte gegenüber seiner Vollkaskoversicherung behauptet, während dieser Zeit sei sein Auto durch Vandalismus ringsum zerkratzt worden. Die beklagte Haftpflichtversicherung ging dagegen von einem fingierten Schadensfall aus. Das ursprünglich mit der Klage befasste Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben. Dagegen hob das Landgericht (Urteil vom 17.04.2014, Az. 12 S 61/13) das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Berufung der Vollkaskoversicherung statt.

Die Begründung: Bei Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen Dritter muss der Versicherungsnehmer zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen, dass er das Fahrzeug zu behaupteten Zeit am behaupteten Ort unverkratzt abgestellt und dort später verkratzt vorgefunden hat.

Ein Schaden durch mut- oder böswillige Handlungen Dritter ist aber nicht bewiesen, wenn

• der Versicherungsnehmer den Schaden nicht bei der Polizei angezeigt hat,
• der Umfang und die Art der Kratzspuren für ein „normalen“ Vandalismusschaden untypisch sind,
• sich der Versicherungsnehmer in einer schlechten wirtschaftlichen Situation befindet (eidesstattliche Versicherung und Hartz IV),
• er den Schaden als Lackierer selbst preiswert beheben kann und
• die Zeugenaussage der Schwester des Versicherungsnehmers wegen Widersprüchlichkeit unbrauchbar ist.

Aus Sicht des Versicherungsnehmers ist das unmittelbare Verhalten nach dem Auffinden des Schadens, insbesondere die Schadensmeldung bei seiner Versicherung, entscheidend. Eine fachanwaltliche Beratung ist unseres Erachtens unerlässlich.

RA Sönke Brandt
RA Sönke Brandt
Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht

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