Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 13.05.2014 – Az. XI ZR 405/12 und Az. XI ZR 170/13 – gingen wahre Rückforderungswellen von Bankkunden, die in ihren Kreditverträgen Bearbeitungsgebühren entdeckten, bei Banken und Sparkassen ein.
Der Bundesgerichtshof hatte nämlich entschieden, dass eine Bearbeitungsgebühr, die oftmals bis zu 3,5 % des Nettodarlehensbetrages beträgt bzw. in der Vergangenheit betragen hat, kein Entgelt für eine gesonderte Leistung der Kreditinstitute darstellt. Folge der Rechtsprechung ist, dass vielfach ein Rückforderungsanspruch der Kunden besteht, die ein solches Bearbeitungsentgelt gezahlt haben.
Trotz der Tatsache, dass mittlerweile die vollständigen Urteilsbegründungen des Bundesgerichtshofs vorliegen, weigern sich immer noch viele Kreditinstitute die Bearbeitungsgebühr zu erstatten.
Zur Begründung beriefen sich die Kreditinstitute zunächst vielfach auf die Verjährung. Da diese nur 3 Jahre beträgt, seien die Rückforderungsansprüche aus Kreditverträgen, die vor dem 01.01.2011 abgeschlossen worden sind, verjährt. Was den Kunden verschwiegen wird ist, dass die Frage der Verjährung durch den Bundesgerichtshof noch nicht entschieden ist. Der Bundesgerichtshof wird sich Ende Oktober 2014 mit den Verjährungsfragen befassen. Bis die Entscheidungen in schriftlicher Form vorliegen, können möglicherweise weitere Forderungen verjähren. Das hängt davon ab, welcher der zahlreich vertretenen Auffassungen der Bundesgerichtshof folgen wird.
In letzter Zeit werden aber auch Rückzahlungen verweigert, die klar innerhalb der Verjährungsfrist liegen. Unsere Mandanten bekamen mehrseitige Ausführungen ihrer Kreditinstitute, die langatmig ausführten, warum die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf ihren Darlehensvertrag angeblich nicht anwendbar ist.
Lassen Sie sich nicht beirren! Die uns bisher vorliegenden Begründungen der Banken greifen nicht durch. Sie stehen in klarem Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesgerichtshofs.
Unsere Erfahrung in jüngster Vergangenheit zeigt, dass oft schon eine anwaltliche Aufforderung ausreicht, um die Banken zur Zahlung zu bewegen.
Soweit Sie bereits selbstständig ein Rückforderungsschreiben mit Fristsetzung an Ihre Bank geschickt und eine Ablehnung, eine Vertröstung auf eine baldige Bearbeitung aufgrund vieler Anfragen und in Aussicht gestellter Einzelfallprüfungen oder aber gar keine Antwort erhalten haben, sollten Sie ebenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Schöner Nebeneffekt: Die Rechtsanwaltskosten muss die Bank als Verzugsschaden ebenfalls erstatten!
Jeder Tag, der verstreicht, kann jetzt entscheidend sein.
Unser Tipp für Sie: Warten Sie nicht ab.
Lassen Sie sich anwaltlich beraten, wir stehen zur Verfügung!
Kuzia, Rechtsanwältin