Aufgrund der großen Nachfrage hier ein Überblick zur Frage der Verjährung bei Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren:
Die Geltendmachung von Rechten ist nicht unbegrenzt möglich. Sie unterliegt der Verjährung. Nach Eintritt der Verjährung kann das Recht regelmäßig nichts mehr mit Erfolg gerichtlich durchgesetzt werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist, die z.B. auch bei der Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren in Betracht kommt, beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 13.05.2014 – Az. XI ZR 405/12 und Az. XI ZR 170/13 – scheint ein grundsätzliches Rückforderungsrecht für Kunden, in deren Kreditverträgen Bearbeitungsgebühren enthalten sind, geklärt. Ungeklärt ist bislang, wann der Anspruch auf Rückforderung entstanden ist, insbesondere, wann der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
So werden für den Beginn der Verjährung derzeit verschiedene Anfangszeitpunkte diskutiert und vertreten:
Die Kreditinstitute stellen vielfach auf den Abschluss des Darlehensvertrages ab. Wurde dieser vor dem 01.01.2011 abgeschlossen, wird ein geltend gemachter Rückforderungsanspruch mit der Begründung zurückgewiesen, Verjährung sei mit Ablauf des 31.12.2013 eingetreten. Was die Kreditgeber unbeachtet lassen, ist, dass der Abschluss des Darlehensvertrages allein die Verjährung nicht in Gang setzt. Voraussetzung ist, dass die Bank auf Kosten des Bankkunden die Bezahlung der unberechtigten Kreditbearbeitungsgebühr erlangt hat.
Es wird deshalb zum Teil auf die Auszahlung des Darlehens an den Darlehensnehmer abgestellt. Damit soll der Darlehensnehmer die Bearbeitungsgebühr an den Darlehensgeber bezahlt haben, weshalb die Bank in diesem Zeitpunkt als (ungerechtfertigt) bereichert anzusehen ist mit der Folge, dass der Anspruch dann als entstanden gilt.
Nach einer anderen Auffassung soll die Verjährung erst beginnen, wenn der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung des Darlehens beginnt.
Wieder andere meinen, dass die Bearbeitungsgebühr auf die zurückzuzahlenden Darlehensraten anteilig zu verteilen ist. Mit Rückzahlung jeder einzelnen Darlehensrate soll dann die Verjährung für den jeweiligen Teil der Beratungsgebühr zu laufen beginnen.
Zum Teil wird für den Beginn der Verjährung auf das Ende des Darlehensvertrages abgestellt, konkret auf den Zeitpunkt, in dem das Darlehen ohne die Bearbeitungsgebühr zurückgezahlt wäre.
Schließlich wird die Auffassung vertreten, die Verjährungsfrist beginne grundsätzlich erst mit Ablauf des 31.12.2011. Abgestellt wird auf eine unsichere Rechtslage vor diesem Zeitpunkt, weshalb eine Klageerhebung nicht zumutbar war.
Der Bundesgerichtshof wird sich Ende Oktober 2014 mit der Verjährungsfrage befassen. Allerdings ist nicht ratsam, sich darauf zu verlassen, dass sich eine verbraucherfreundliche Auffassung durchsetzt. Im Zweifel sollte Verjährungshemmung betrieben werden. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten, die sich von Verhandlungen über Verzichtserklärungen bis hin zur Einleitung gerichtlicher Schritte erstrecken.
Welche Maßnahme sich für Ihren Kreditvertrag eignet, können Sie in einem Beratungsgespräch bei uns erfragen.