Alkohol, Drogen, Fahrerlaubnis – Infos vom Anwalt für autofahrende Konsumenten
Führt man mit mehr als 1,1 Promille Blutalkoholgehalt (absolute Fahruntüchtigkeit) im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug und wird erwischt, ist die Fahrerlaubnis weg (Entziehung der Fahrerlaubnis). Dieses ist nahezu jedem bekannt. Auch ist nahezu jedem bekannt, dass mit 0,5 Promille Blutalkoholgehalt, wenn man erwischt wird, ein Fahrverbot droht. Darüber hinaus wissen alle Fahranfänger, dass für sie die 0,0 Promille-Grenze gilt.
Weniger bekannt ist, dass man schon seinen Führerschein verlieren kann, wenn man ab 0,3 Promille Blutalkoholgehalt einen alkoholbedingten Fahrfehler begeht (relative Fahruntüchtigkeit). Auch dieses ist eine Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB). Kommt ein Unfall hinzu, landen wir bei der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 C StGB).
Vorstehendes gilt im Übrigen so nur für Führer von Kraftfahrzeugen. Allerdings gilt für Fahrradfahrer das entsprechende, nur dass die absolute Fahruntüchtigkeit erst bei 1,6 Promille und mehr angenommen wird. Das habe ich übrigens nie verstanden, schließlich kann man mit einem Fahrrad umkippen, mit einem Kraftfahrzeug mit 2 Achsen und 4 Rädern regelmäßig nicht. Scherz beiseite, Hintergrund ist natürlich die erhöhte Gefährdung anderer aufgrund der höheren Geschwindigkeit und höheren Masse des Kraftfahrzeuges.
Fahrradfahrer freuen sich zunächst regelmäßig, weil Ihnen im Strafverfahren die Fahrerlaubnis nicht abgenommen wird und auch kein Fahrverbot droht. Aus allen Wolken fallen Sie, wenn im Nachhinein die Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnisstelle) aufgrund der Fahrerlaubnisverordnung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnet. Gemäß § 13 FeV ist in diesen Fällen eine MPU zwingend vorgeschrieben.
Den gleichen Überraschungseffekt hält der Gesetzgeber für diejenigen bereit, die Drogen nehmen und Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen und sich dann erwischen lassen. In diesem Fall ist allerdings nicht die MPU die Folge, sondern regelmässig die Entziehung der Fahrerlaubnis. Will man diese wieder erlangen, muss man die Drogenabstinenz über einen langen Zeitraum nachweisen und regelmäßig eine MPU ablegen.
Auch für denjenigen, der sich lieber an die legalen Drogen hält (Alkohol) und danach eine Verkehrsstraftat begeht, erfolgt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde nach Entzug auf Antrag oft genug nicht ohne Probleme. Lässt die Tat und insbesondere der Alkoholgehalt anlässlich der Tat vermuten, dass Alkoholmissbrauch oder Alkoholkrankheit vorliegen, ist auch in solchen Fällen der Nachweis der Abstinenz über einen längeren Zeitraum erforderlich. Wie beim Drogenmissbrauch im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein Screening erforderlich. Näheres erläutert Ihnen gerne Ihre Fahrerlaubnisbehörde.
Niemand sollte die Hoffnung haben, dass die Verwaltungsbehörde von einem Strafverfahren keine Kenntnis erhält. Der Gesetzgeber hat hierzu Verwaltungsrichtlinien erlassen, nach denen das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft Mitteilungen an die Verwaltungsbehörden zu geben haben.
Problematisch ist das Ganze, weil man nach Ablauf einer Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis dieselbe nicht automatisch wieder erhält, sondern erst auf Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde.
In der Praxis ist es daher wichtig, frühzeitig zu klären, ob ein Screening insbesondere nach der Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich ist. Wenn man das Screening erst beginnt, nachdem die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen ist, verlängert sich die Sperre faktisch um den Zeitraum, der nunmehr für das Screening erforderlich ist.
Noch ein rechtlicher Hinweis für diejenigen, die illegale Drogen bevorzugen und trotzdem Fahrzeuge führen:
Regelmäßig werden diese anlässlich einer Kontrolle befragt, ob und wie sie in den besitzt der konsumierten Drogen gelangt sind. Schweigt man hierzu, kann einem weder der Erwerb noch der Besitz von Drogen nachgewiesen werden. Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass man nur mit anderen mit konsumiert hat, dieses ist in bestimmten Konstellationen straffrei. Wenn man an dieser Stelle schweigt, kommt einem der Grundsatz „in dubio pro reo“ zugute, man wird also nicht auch noch zusätzlich wegen eines Deliktes nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt.
Sönke Brandt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht