Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 19.11.2014 (20 U 2215 /14) eine instruktive Entscheidung zur Maklerhaftung getroffen.
Der klagende Käufer hatte mit einem Makler einen Maklervertrag über die Vermittlung eines Hausgrundstücks abgeschlossen. Der Makler hatte das Objekt im Internet und auch in einem Exposé als voll unterkellert beschrieben. Tatsächlich war jedoch das Wohnzimmer des Hauses (24 m²) nicht unterkellert. Dies war dem Makler auch bekannt. Bei der Besichtigung des Objekts war die nicht komplette Unterkellerung für den klagenden Käufer nicht ersichtlich. Auch hatte der Makler hierauf nicht hingewiesen.
Der Kläger kann Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Makler verlangen. Sein Anspruch ist allerdings nicht auf den Ersatz des sog. Erfüllungsschadens gerichtet – dies würde dazu führen, dass der Kläger die Kosten für die Herstellung der von Unterkellerung verlangen könnte. Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger den Ersatz des sog. negativen Interesses verlangen kann.
Dieser Vertrauensschaden wird ermittelt anhand des Vergleichs der Vermögenslage des Klägers, in welcher er sich jetzt befindet (nach Kauf genau dieser Immobilie) und in welcher er sich befände, wenn er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Zu erstatten sind also: Maklercourtage, die Grunderwerbsteuer, die Grundbuchkosten, der Zinsschaden sowie auch die Wertminderung wegen der fehlenden Unterkellerung.
Alles in allem immer noch recht kompliziert.