Erbrecht in der Patchwork-Familie
Eine Patchwork-Familie ist im Erbfall vielen Zufällen und Unsicherheiten ausgesetzt. Das Erbrecht ist auf die Vielfalt der familiären Lebenskonzepte nicht zugeschnitten.
Das gesetzliche Erbrecht orientiert sich an der Verwandtschaft: Wer stirbt, wird vorrangig von seinen Kindern beerbt. Neben den Kindern erbt ein noch lebender Ehegatte.
Für die Patchwork-Familie bedeutet das: Die Abkömmlinge erben direkt immer nur von dem Elternteil, mit dem sie biologisch oder durch Adoption verwandt sind. Nach dem Tod von Stiefeltern besteht hingegen kein gesetzliches Erbrecht. Treffen die Patchwork-Eltern keine letztwillige Verfügung, so führt im Erbfall der Zufall Regie: Der zuerst versterbende Ehegatte wird zunächst von seinen leiblichen Abkömmlingen und daneben von seinem Ehegatten beerbt. Stirbt der zweite Ehegatte, erben nur die mit ihm verwandten Abkömmlinge. Diese erhalten damit regelmäßig erheblich mehr als die Stiefgeschwister. Die Ansprüche ermitteln sich aus dem gesamten Nachlass ihres leiblichen Elternteils und mittelbar aus der Hälfte des Erbes des zuerst verstorbenen Stiefelternteils. Die Abkömmlinge des länger lebenden Ehegatten sind also in der Patchwork-Familie nach dem gesetzlichen Erbrecht klar im Vorteil. Streitigkeiten sind vorprogrammiert.
Ein Allheilmittel für die Vermögensnachfolge in Patchwork-Familien gibt es nicht. Wer sein Erbe jedoch nicht dem Zufall überlassen möchte, trifft rechtzeitig eine Regelung. Hierzu muss zwingend ein Testament oder ein Erbvertrag gefertigt werden.