Nach § 1968 BGB hat der Erbe Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen. Doch was geschieht eigentlich, wenn keine Erben vorhanden sind, weil alle Erbberechtigten das Erbe ausschlagen?
In Fällen der Ausschlagung muss zunächst zwischen mehreren Möglichkeiten unterschieden werden:
Schlägt nur ein Erbberechtigter aus, tragen die Beerdigungskosten die anderen Erben, die die Erbschaft angenommen haben. Schlagen alle Erbberechtigten aus oder sind aus anderen Gründen keine Erben vorhanden, geht die Erbschaft auf den Staat über Fiskalerbschaft). Der Fiskus kann als einziger in der gesetzlichen Erbfolge nicht die Erbausschlagung bestimmen. Die Bestattungskosten muss er aber nicht automatisch tragen. Wer zahlt aber dann? Zunächst gilt hier eine Nachlassbeschränkung, d.h. der Fiskus haftet gegenüber den Gläubigern des Erblassers nur mit der hinterlassenen Erbschaft, nicht für darüber hinausgehende Kosten. Die Gemeinde kann die Beerdigung beauftragen und die Kosten aus der Erbschaft entnehmen. Es besteht aber die Möglichkeit, das Geld von den potentiell Erbberechtigten zurückzuholen – auch wenn diese das Erbe ausgeschlagen haben.
Die Bundesländer regeln in eigenen Bestattungsgesetzen, welche Personen zur Bestattung der Verstorbenen verpflichtet sind. Auch wenn hier von Bundesland zu Bundesland einzelne Unterschiede gegeben sind, orientiert sich die Reihenfolge, nach der sich die Bestattungspflicht richtet, regelmäßig an der abgestuften Unterhaltspflicht. Sind keine Erben vorhanden, geht die Kostentragungspflicht auf folgende Personen über (in absteigender Reihenfolge):
Ehepartner/eingetragener Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder und sonstiger Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Hier ist dann die Einkommensgrenze des jeweils Unterhaltspflichtigen ausschlaggebend. Also, eine Erbausschlagung führt nicht automatisch dazu, dass man von den Bestattungskosten frei wird.
Antjé Abel, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht