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Pflichtteilsentziehung
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Pflichtteilsentziehung

Veröffentlicht von RAin Antjé Abel am 17. November 2014

Wussten Sie schon, dass eine Enterbung nicht bedeutet, dass der Enterbte gar nichts aus dem Nachlass erhält?

Streitigkeiten gehören zur Normalität in fast jeder Familie. Eskalieren diese Streitigkeiten zwischen Eltern und Kindern, so wird oftmals mit einer Enterbung gedroht. Ob dies überhaupt möglich ist und welche Folgen eine Enterbung hat, ist aber Vielen nicht bewusst. Der Erblasser ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wen er als Erben einsetzt und wen er enterbt.

Um eine Person von seinem Nachlass auszuschließen, reicht es bereits aus, wenn man in seinem Testament anordnet, dass eine bestimmte Person als Erbe ausgeschlossen sein soll oder ausdrücklich einen bestimmten Erben benennt. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung und erstreckt sich im Zweifel auch auf die Abkömmlinge der enterbten Person.

Diese Anordnung bedeutet jedoch nicht, dass der Enterbte gar nichts erhält – grundsätzlich erhält er immer seinen Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind jedoch nur Abkömmlinge und Ehegatten.

Viele empfinden die Beschränkung ihrer Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht als unzumutbar. Sie unternehmen zahlreiche Versuche dem Berechtigten den Pflichtteil zu entziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrecht bestätigt (vgl. Beschluss vom 19.04. 2005, Az.: 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03) und unmissverständlich dargelegt, dass der Pflichtteil nur in engen gesetzlich bestimmten Fällen entzogen werden kann. Hierbei handelt es sich um folgende vereinfacht dargestellten Situationen: Der Pflichtteilsberechtigte trachtet dem Erblasser nach dem Leben. Er hat den Erblasser vorsätzlich körperlich misshandelt. Er sich eines Verbrechens gegen den Erblasser schuldig macht. Er hat die Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser verletzt.

Die Entziehung des Pflichtteils muss der Erblasser in seiner letztwilligen Verfüg ausdrücklich anordnen und dabei erklären, welcher der Entziehungsgründe den Entzug des Pflichtteils rechtfertigen soll.

RAin Antjé Abel
RAin Antjé Abel
Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht

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