Zu dieser Frage gibt es eine interessante Entscheidung des Amtsgerichts Menden vom 9.1.2013, Az. 4 C4 109/12.
Die Parteien des Rechtsstreits waren Betreiber einer Facebook-Gruppe, wobei der Beklagte auf seinen Namen und seine E-Mail-Adresse die Anmeldung der Gruppe durchgeführt hatte. Die Mitglieder der Facebook-Gruppe beabsichtigten durch eine Unterschriftensammlung ein Abwahlverfahren des amtierenden Bürgermeisters einzuleiten. Wegen einer vom Beklagten behaupteten beleidigenden Äußerung seitens des Klägers gegenüber einem anderen Gruppenmitglied der Facebook-Seite hatte der Beklagte den Kläger als so genannten Administrator bei Facebook gelöscht.
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgte der Kläger das Ziel, wieder als Administrator der Facebook-Gruppe zugelassen zu werden. Er vertrat dazu die Auffassung, bei der Gruppe handele es sich um eine GbR und er sei unrechtmäßig als Administrator gelöscht worden. Das Amtsgericht und in der Folge auch das Landgericht in der Berufungsinstanz wiesen den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Anspruchsgrundlage für das Ansinnen des Klägers nicht gegeben sei.
Die Voraussetzungen einer GbR im Sinne der §§ 705 ff. BGB waren nicht gegeben. Wesensbestandteil einer GbR ist, dass die Mitglieder vermögenswerte Leistungen zum Gesellschaftszweck beitragen. Diese waren nicht ersichtlich und auch Mitgliedsbeiträge wurden nicht erhoben. Es lag auch kein Verein im Sinne der §§ 21 ff. BGB vor, denn es fehlte an einem auf Dauer angelegten Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körperschaftlicher Verfassung.
Die Gerichte stellen fest, dass sich die Mitglieder der Facebook-Gruppe allein zu dem Zweck zusammen taten, um ein gemeinsames politisches Ziel zu verfolgen ohne Rechtsbindungswillen im Sinne einer politischen Partei, sondern lediglich in Ausprägung der persönlichen Freiheitsrechte sowie des Rechts der freien Meinungsäußerung. Jeder kann jederzeit beliebig in eine derartige Gruppe eintreten als auch austreten und selbst ähnliche Gruppen anmelden. Die Gerichte waren der Auffassung, dass es sich insoweit lediglich um eine neue Art der Kommunikation und öffentliche Meinungsäußerung handele.
Im Ergebnis stand daher dem Beklagten, auf dessen E-Mail Account die Facebook-Gruppe angemeldet war, allein das Recht zu, die Gruppe zu löschen bzw. Rechte zu vergeben oder zu entziehen.
Rechtsanwalt Volker Weinreich