Kündigungsschutz

Was viele nicht wissen, ist, dass grundsätzlich Kündigungsfreiheit gilt.

Dieser Grundsatz wird aber zum einen dadurch eingeschränkt, dass der Arbeitgeber im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes das Arbeitsverhältnis ordentlich nur durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung wirksam beenden kann (sogenannter allgemeiner Kündigungsschutz).

Zum anderen bestehen – unabhängig von der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes – zu Gunsten besonders schutzwürdiger Arbeitnehmergruppen besondere Kündigungsschutzbestimmungen, z.B. § 9 MuSchG.

In der Regel – von einigen Ausnahmen (Sittenwidrigkeit/Treuwidrigkeit der Kündigung) abgesehen – können Sie die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung nur arbeitsgerichtlich überprüfen lassen, wenn

  • der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift oder
  • die Voraussetzungen besonderer Kündigungsschutzbestimmungen vorliegen.

In persönlicher Hinsicht setzt die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes nach § 1 Abs. 1 KSchG voraus, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Kündigungszugangs länger als sechs Monate bestanden hat, ohne dass es auf den Umfang der Arbeitszeit und die Art der Tätigkeit ankommt. Zu berücksichtigen sind auch die Zeiten der Berufsausbildung sowie die Vorbeschäftigungszeiten beim Betriebsübergang.

In betrieblicher Hinsicht setzt die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes seit dem 01.01.2004 voraus, dass im Beschäftigungsbetrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Ein Schwellenwert von 5 Arbeitnehmern gilt noch für sogenannte „Altarbeitnehmer“, die bis zum Ende des Jahres 2003 in einem Betrieb mit in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmern beschäftigt waren. Diese haben den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 1 KSchG solange, als in ihrem Beschäftigungsbetrieb mehr als 5 „Altarbeitnehmer“ beschäftigt sind. Sinkt deren Anzahlt auf 5 oder weniger, dann greift das Kündigungsschutzgesetz erst dann wieder ein, wenn insgesamt mehr als 10 Arbeitnehmer (Neuregelung ab dem 01.01.2004) beschäftigt sind.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes in betrieblicher Hinsicht ist also zwischen „Altarbeitnehmern“ und „Neuarbeitnehmern“ zu differenzieren, wenn am 31.12.2003 in der Regel mehr als 5 „Altarbeitnehmer“ beschäftigt waren und seit dem 01.01.2004 insgesamt in der Regel nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 Abs. 1 Satz 2, 3 KSchG).

Kündigungsschutzrechtlich besteht also seit dem 01.01.2004 eine „Zweiklassengesellschaft“.

Sie sehen also, dass mitunter im Arbeitsrecht die Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht einfach festzustellen ist.