Erbengemeinschaft

„Erbengemeinschaft“- ein Begriff der nicht ganz hält, was er zu versprechen scheint, denn eine „Gemeinschaft“ im Sinne von freiwillig miteinander verbundenen Personen ist dies nicht. Die Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen als Erben berufen sind. Sie entsteht also zwangsweise oder positiver ausgedrückt: kraft Gesetzes.

Jeder (Mit-)Erbe wird Eigentümer an jedem Gegenstand der zum Nachlass gehört zu einem Bruchteil. Völlig unabhängig davon, was in einem etwaigen Testament steht, gehört jeder Gegenstand zunächst jedem Erben.

Die Erben können nur einstimmig über Nachlassgegenstände verfügen, egal ob Moccalöffel oder Grundstück. Das bedeutet, dass kein Erbe über seinen Eigentumsbruchteil alleine verfügen darf und kann. Lediglich die Veräußerung seines gesamten Erbteils ist möglich.

Auch bei der Übertragung eines Gegenstandes auf einen Erben müssen also alle Erben mitwirken! Alle wichtigen und grundlegenden Entscheidungen können die Erben nur zusammen einstimmig, also gemeinschaftlich treffen. Die Verwaltung kann durch Mehrheitsbeschluss erfolgen, Maßnahmen der Notverwaltung können notfalls sogar von einem Erben durchgeführt werden.

Die Erbengemeinschaft ist von Beginn an auf Beendigung ausgerichtet. Gleichwohl liegen hier die erheblichen Probleme. Grundsätzlich wäre der gesamte Nachlass zu „versilbern“ und entsprechend den Erbquoten zu verteilen.
Schwierigkeiten bereiten hier testamentarische Erbteilungsregeln, lebzeitige Vorempfänge einzelner Erben und vieles mehr. „Patentlösungen“ kann es nicht geben – hier muss ein sinnvolles Vorgehen auf den Einzelfall abgestimmt werden.

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