Bußgeldsachen

Im ersten Gespräch mit dem Mandanten wird mir regelmäßig ein Anhörungsbogen oder ein Bußgeldbescheid präsentiert, verbunden mit der Frage, ob ich etwas dagegen tun könne.

Zu diesem Zeitpunkt ist die einzige ehrliche Antwort – in der Regel – dass ich ohne eine Einsicht in die Ermittlungsakte hierzu nichts sagen kann.

Warum ist das so?

Nehmen wir als Beispiel Geschwindigkeits – oder Rotlichtverstöße:

Geprüft wird vom Anwalt,

  • ob die Messung formal ordnungsgemäß erfolgt ist (entsprechend der Betriebserlaubnis),
  • ob Tatsachen vorliegen, die formelle Einwendungen begründen (z.B. Verjährung) und insbesondere,
  • ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Messung selbst erhoben werden können.

Diese Prüfung kann nur anhand der Ermittlungsakte der Bußgeldbehörde erfolgen. Nur diese enthält die hierzu erforderlichen Informationen, nicht der Anhörungsbogen und auch nicht der Bußgeldbescheid.

Hinsichtlich der Frage, ob die Messung entsprechend der Betriebserlaubnis erfolgt ist, muss der Anwalt über ein profundes Wissen bezüglich der vielen verschiedenen im Einsatz befindlichen Messgeräte und Messverfahren verfügen.

Kommt als Einwendung Verjährung in Betracht, hat der Anwalt in der Regel zu rechnen, da die Verjährungsfristen immer wieder unterbrochen werden und neu zu laufen beginnen (vgl. § 33 OwiG).

Die schwierigste Aufgabe für den Anwalt ist es, Einwendungen gegen die Messung selbst zu erheben. Die heute verwendeten Messverfahren entsprechen nahezu ausnahmslos den Anforderungen, die die Rechtsprechung an sog. standardisierte Messverfahren stellt. Folge ist, dass der Anwalt für seinen Mandanten substantiierte Einwendungen im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit des Messvorganges erheben muss. Der Anwalt muss also nicht nur behaupten, dass die Messung falsch ist, sondern darlegen, warum die Messung falsch ist.

Um diese Aufgabe anhand der Messfotos und sonstigen Unterlagen über die Messung erfüllen zu können, muss der Anwalt wissen, wonach er suchen muss. Die notwendigen Informationen erhält der Anwalt weder aus dem Anhörungsbogen noch aus dem Bußgeldbescheid – er kann sie nur in der Ermittlungsakte finden.

Von allen Aufgaben die einfachste ist die Prüfung, ob der Bußgeldbescheid hinsichtlich der Höhe des Bußgeldes korrekt ist. Geregelt ist dies in der Bußgeldkatalogverordnung und dem hierzu gehörenden Bußgeldkatalog.