Bußgeldverfahren

Hinweise zum Bußgeldverfahren

1. Aussageverweigerungsrecht

Dieses Recht steht Ihnen zu, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. Wird einem nahen Verwandten eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen, haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Beides meint, Sie müssen nicht aussagen.

Dieses macht auch Sinn. Ich möchte dieses an einem Beispiel verdeutlichen:

Ihnen wird vorgeworfen, einen Verstoß hinsichtlich der Regelungen bezüglich der Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr begangen zu haben. Sie geben zu, gefahren zu sein. Sie verteidigen sich damit, das Messgerät habe nicht richtig funktioniert. Hinterher stellt sich heraus, dass Sie auf dem Messfoto nicht erkennbar sind. Das Messgerät hat natürlich richtig funktioniert.

Hätten Sie geschwiegen, könnte man Ihnen die Tat nicht nachweisen.

Sie stellen bereits am Anfang des Verfahrens die Weichen für Ihre Verteidigung, wenn Sie sich zur Sache einlassen. Nutzen Sie das Aussageverweigerungsrecht bzw. Zeugnisverweigerungsrecht. Der Gebrauch des Aussageverweigerungsrechts bzw. Zeugnisverweigerungsrechts kann und wird nicht zu Ihren Lasten ausgelegt werden.

2. Verjährung

Die gesetzliche Regelung in 26 Abs. 3 StVG lautet wie folgt:

„Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.“

Somit sind alle Ordnungswidrigkeiten von der kurzen Verjährung ausgenommen, die im Zusammenhang mit Alkohol-und Drogenkonsum begangen werden. Denn diese Delikte sind in § 24 a StVG geregelt.

Darüber sieht das OWiG 15 verschiedene Möglichkeiten vor, durch die die Verjährung unterbrochen wird. Die praktisch wichtigste ist wohl die Übersendung des Anhörungsbogens. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Verjährung bereits durch die Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens unterbrochen wird, so dass es auf den Zugang beim Betroffenen nicht ankommt.

Die meisten Tatbestände im Hinblick auf die Unterbrechung der Verjährung können nur durch Akteneinsicht festgestellt werden, die nur durch einen Rechtsanwalt möglich ist.

3. Fahrverbot

Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbotes sind in § 24 Abs. 1 StVG geregelt. Hiernach ist Voraussetzung für die Verhängung eines Fahrverbotes nach § 25 Abs. 1 StVG, dass gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit im Sinne § 24 StVG eine Geldbuße festgesetzt wird.

Gemäß § 25 Abs. 1 StVG ist Voraussetzung für die Anordnung eines Fahrverbots, dass der Fahrzeugführer grob oder beharrlich gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verstoßen hat.

Grobe Pflichtverletzungen im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG sind nach der Rechtsprechung solche, die objektiv immer wieder die Ursache schwerer Unfälle sind und subjektiv auf besonders großen Leichtsinn, grober Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit beruhen. Hervorzuheben sind insoweit erhebliche Geschwindigkeitsverstöße, Abstands-und Rotlichtverstöße sowie das Wenden auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen.

Im Bußgeldkatalog sind für bestimmte Verhaltensweisen Fahrverbote aufgeführt. Man spricht von so genannten Regelfahrverboten. Allerdings können Fahrverbote auch bei Vorliegen anderer Bußgeldtatbestände verhängt werden.

Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Betroffene durch wiederholte Begehung von Ordnungswidrigkeiten einen Mangel an rechtstreuer Gesinnung und Einsicht in sein früher begangenes Unrecht offenbart. Interessanterweise gibt es hierzu in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Übungen. Nach meiner Erfahrung kann man von einem Nord-Süd-Gefälle sprechen, die Rechtsprechung in den südlichen Bundesländern ist restriktiver.

Immer wieder ist es eine Aufgabe Ihres Verteidigers, zu Ihren Gunsten gegenüber der Bußgeldbehörde oder dem Gericht herauszuarbeiten, dass entweder die Voraussetzungen für ein Fahrverbot gar nicht vorliegen oder aber ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann. Letztere Möglichkeit ist regelmäßig abhängig von der angemessenen Erhöhung des Bußgeldes (Regelfall ist hier die Verdoppelung).

Gelingt beides nicht, kann regelmäßig durch Ausnutzen der rechtlichen Möglichkeiten das Fahrverbot bis zu einem günstigen Zeitpunkt herausgezögert werden.

4. Das Verkehrszentralregister in Flensburg

Mit der Rechtskraft einer Entscheidung im Bußgeldverfahren wird diese dem Verkehrszentralregister gemeldet. Mit Eintrag der Entscheidung werden die Punkte vergeben.

Sie können dort unter Vorlage des Personalausweises kostenlos per Brief einen Registerauszug selbst anfordern oder durch Ihren Verteidiger anfordern lassen. In diesem Fall benötigt Ihr Verteidiger eine Originalvollmacht.

Die Tilgung der Punkte ist gesetzlich geregelt. Punkte aus Ordnungswidrigkeiten werden nach zwei Jahren getilgt, Punkte aus den meisten Straftaten nach fünf, in einigen Fällen(Alkohol!) erst nach zehn Jahren.Tilgung meint, dass die Punkte bei einer anderen Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.

Allerdings wird die Tilgungsfrist unterbrochen, d.h., die Tilgungsfrist beginnt neu zu laufen, kommt es zu weiteren Eintragungen von Taten, die während der ursprünglichen Tilgungsfrist begangen wurden. Der Eintrag einer Ordnungswidrigkeit bzw. der entsprechenden Punkte wird also erst gelöscht, wenn die Tilgungsfrist bezüglich des jüngsten Eintrages abgelaufen ist.

Eintragungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten werden allerdings in jedem Falle nach Ablauf von 5 Jahren getilgt.

Die Tilgungsfrist beginnt bei Ordnungswidrigkeiten mit dem Tag der Rechtskraft, bei Straftaten mit dem Datum des ersten Urteils.

Vom Gesetzgeber ist vorgesehen, dass bis zu einer bestimmten Grenze Punkte durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar abgebaut werden können. Allerdings ist dieses nicht mehr möglich, wenn die Grenze erreicht ist und bereits weitere Punkte aufgrund einer begangenen Ordnungswidrigkeit drohen. Die Zahl der abzubauenden Punkte bestimmt sich nach der Zahl der eingetragenen Punkte.