Warum auch nicht? Denn es ist wieder mal interessant, wenn nicht sogar skurril.
Nach den aktuellen Schlussanträgen eines EuGH-Generalanwalts vom 29.5.2018 haben Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub.
Warum auch nicht? Denn es ist wieder mal interessant, wenn nicht sogar skurril.
Nach den aktuellen Schlussanträgen eines EuGH-Generalanwalts vom 29.5.2018 haben Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub.
Was ist passiert?
2 Klägerinnen (Witwen) forderten Ausgleichszahlungen für nicht genommenen Jahresurlaub ihrer verstorbenen Ehemänner. Das Bundesarbeitsgericht legte diese Fälle dem Europäischen Gerichtshof vor und bat um Auslegung der entsprechenden europäischen Arbeitszeitrichtlinie.
Zur Erinnerung: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden, so ist er abzugelten und wandelt sich somit in einen Abgeltungsanspruch um. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz.
Das Bundesarbeitsgericht wollte wissen, ob ein derartiger Ausgleichsanspruch im Sinne der europäischen Arbeitszeitrichtlinie bestehe, wenn das einzelstaatliche, also das deutsche Recht (Erbrecht) ausschließe, dass ein solcher finanzieller Ausgleich Teil der Erbmasse werden könne.
Der EuGH-Generalanwalt empfiehlt, zu bestätigen, dass die Richtlinie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den hier fraglichen deutschen entgegenstehe, wonach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub untergehe und die Zahlung einer solchen Vergütung an die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers somit ausgeschlossen sei.
Dabei könnten sich die Erben sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch einem privaten Arbeitgeber unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Gegenüber dem privaten Arbeitgeber ergebe sich der Anspruch allerdings aus Art. 31 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und nicht aus der Richtlinie.
In der Regel folgt der Europäische Gerichtshof den Anträgen des Generalanwalts.
Diesbezüglich werde ich alle Interessierten auf dem Laufenden halten und darauf zurückkommen.