Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2.7.2014, AZ. VIII ZR 316/13, über die Frage entschieden, mit wem ein Vertrag durch die Entnahme von Energie zustande kommt, wenn ein schriftlicher Liefervertrag nicht abgeschlossen worden ist und zudem das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet ist.
Das klagende Energieversorgungsunternehmen verlangt von dem beklagten Grundstückseigentümer für Stromlieferungen 32.539,09 € für den Zeitraum Februar 2008 bis November 2010. Der beklagte Grundstückseigentümer hatte das versorgte Grundstück im Januar 2007 erworben und im Februar 2007 verpachtet. Der Pächter war nach dem Pachtvertrag verpflichtet, die Stromkosten zu tragen und einen eigenen Vertrag mit dem Versorgungsunternehmen abzuschließen. Der Pächter verbrauchte große Mengen an Strom. Er schloss allerdings keinen Stromversorgungsvertrag ab. Auch teilte er dem Stromversorger nicht mit, dass er Strom verbrauche.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass zwischen dem Stromversorgungsunternehmen und dem beklagten Grundstückseigentümer kein Energieversorgungsvertrag zustande gekommen ist. Denn die Realofferte des Energieversorgers, also ein Vertragsangebot durch tatsächliches Bereitstellen von Strom, richte sich üblicherweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss hat. Es komme nicht maßgeblich auf die Eigentümerstellung an, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt. Dies war hier der Pächter des Grundstücks. Dieser war also Adressat des Vertragsangebots; nicht der beklagte Eigentümer. Indem der Pächter Strom verbrauchte, nahm er die an ihn gerichtete Realofferte konkludent an.
Özden Weinreich
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwältin für Familienrecht