Sturz auf der Weihnachtsfeier als ArbeitsunfallSturz auf der Weihnachtsfeier als ArbeitsunfallSturz auf der Weihnachtsfeier als ArbeitsunfallSturz auf der Weihnachtsfeier als Arbeitsunfall
  • Aktuelles
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht
    • Baurecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Grundstücksrecht
    • Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Medizin- und Arzthaftungsrecht
    • Mietrecht
    • Strafrecht
    • Verkehrsrecht
    • Vertragsrecht / Zivilrecht
    • Versicherungsrecht
    • Verwaltungsrecht
  • Service
    • Formulare
    • Häufig gestellte Fragen
    • Scheidung online
    • Bussgeldkatalog-online
    • Prozesskostenhilfe
  • Team
    • Sönke Brandt
    • Volker Weinreich
    • Özden Weinreich
    • Antjé Abel
  • Kontakt
  • Aktuelles
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht
    • Baurecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Grundstücksrecht
    • Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Medizin- und Arzthaftungsrecht
    • Mietrecht
    • Strafrecht
    • Verkehrsrecht
    • Vertragsrecht / Zivilrecht
    • Versicherungsrecht
    • Verwaltungsrecht
  • Service
    • Formulare
    • Häufig gestellte Fragen
    • Scheidung online
    • Bussgeldkatalog-online
    • Prozesskostenhilfe
  • Team
    • Sönke Brandt
    • Volker Weinreich
    • Özden Weinreich
    • Antjé Abel
  • Kontakt
Formulare
✕
Sturz auf der Weihnachtsfeier als Arbeitsunfall
  • Start
  • Aktuelles
  • Versicherungsrecht
  • Sturz auf der Weihnachtsfeier als Arbeitsunfall

Sturz auf der Weihnachtsfeier als Arbeitsunfall

Veröffentlicht von RA Sönke Brandt am 18. Dezember 2015

Nicht selten ereignen sich auf Weihnachtsfeiern Stürze. Begünstigt werden diese durch die Rahmenbedingungen. Es wird getanzt, es werden gemeinschaftliche Veranstaltungen durchgeführt auf Bowlingsbahnen und nicht zuletzt wird dem Alkohol zugesprochen.

Sozialversicherungsrechtlich stellt sich dann die Frage, ob es sich dann um einen Arbeitsunfall handelt.

Eine den Versicherungschutz als Beschäftigte begründende Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung auch die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, z.B. einer betrieblichen Weihnachtsfeier (vgl. BSG, Urteil vom 26.6.2014 -B 2 U 7/13 R-).

Die in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliederten Beschäftigen unterstützen durch ihre von der Unternehmensleitung gewünschte und gegebenenfalls sogar geforderte Teilnahme das von ihr dadurch zum Ausdruck gebrachte Unternehmensinteresse, die betriebliche Verbundenheit zu fördern. Der Schutzzweck der Beschäftigtenversicherung rechtfertigt ist, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der geschuldeten versicherten Tätigkeit im Sinne des § 2 I Nr. 1 SGB VII zu betrachten (vgl. a. a. O. mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung).

Voraussetzung ist allerdings, dass die Unternehmensleitung die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung als eigene betriebliche gemeinschaftsfördernde Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt, der jeweilige Veranstalter also nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung handelt. Die Kenntnis, die Hinnahme oder auch eine allgemeine Förderung durch die Unternehmensleitung, z.B. durch Änderung organisatorischer Regeln oder das Bereitstellen von Räumen genügt nicht. Private Veranstaltungen können, auch wenn sie betriebsbedingt oder betriebsdienlich sind, den Versicherungschutz nicht begründen, selbst wenn sie von der Unternehmensleitung geduldet oder gebilligt werden.

Als Beispiel für eine nicht unter dem Versicherungschutz fallende Veranstaltung ist z.B. eine gemeinsame Fahrt von Mitarbeiterinnen eines Rechtsanwaltsbüros zum Weihnachtsmarkt in Rostock, die von den Mitarbeiterinnen aus eigenem Antrieb und aus freier Entschließung durchgeführt wird.

An dieser Stelle einlesen dieser Seite einen fröhlichen 4. Advent und ein besinnliches Weihnachtsfest.

RA Sönke Brandt
RA Sönke Brandt
Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht

Ähnliche Beiträge

11. Januar 2016

Was passiert mit dem Schadensfreiheitsrabatt für den Pkw bei Scheidung und Erbfall ?


mehr
1. Dezember 2015

Kfz-Versicherung: Zum Nachweis des Kfz-Diebstahls


mehr
14. April 2015

Ist die Erstberatung beim Rechtsanwalt kostenlos?


mehr
✕

Themen

  • Allgemein
  • Arbeitsrecht
  • Baurecht
  • Erbrecht
  • Familienrecht
  • Grundstücksrecht
  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Medizin- und Arzthaftungsrecht
  • Mietrecht
  • Strafrecht
  • Verkehrsrecht
  • Versicherungsrecht
  • Vertragsrecht / Zivilrecht
  • Verwaltungsrecht

Büro Neubrandenburg

Südbahnstraße 2
17033 Neubrandenburg

Tel.: 0395/569190
Fax: 0395/5691919
E-Mail schreiben

Bürozeiten:
Mo + Di + Do: 09.00 - 18.00 Uhr
Mi: 09.00 - 15.00 Uhr
Fr: 09.00 - 13.00 Uhr

Büro Waren (Müritz)

Siegfried-Marcus-Straße 45
17192 Waren (Müritz)

Tel.: 03991/64300
Fax: 03991/643030
E-Mail schreiben

Bürozeiten:
Mo - Do: 09.00 - 18.00 Uhr
Fr: 09.00 - 15.00 Uhr

Büro Malchin

Walter-Block-Straße 13
17139 Malchin

Tel.: 03994-211555
Fax: 03994/211666
E-Mail schreiben

Bürozeiten:
Mo: 09.00 - 18.00 Uhr
Di - Do: 09.00 - 15.30 Uhr
Fr: 09.00 - 13.00 Uhr

Impressum
Datenschutz
Nutzung
© Rechtsanwälte Brandt, Weinreich & Abel - Neubrandenburg | Waren (Müritz) | Malchin
    Formulare