Muss die Teilkaskoversicherung eigentlich auch die Reparaturkosten für einen Schaden, der durch Zusammenstoß oder Überfahren von Haarwild, das tot oder bewegungslos auf der Straße liegt, tragen?
Das Landgericht Stuttgart hat diese Frage in seinem Urteil vom 07.02.2007, Az. 5 S2 144/06, mit ja beantwortet. Ein Autofahrer hatte ein auf der Autobahn regungslos liegendes Wildschwein überfahren. Hierdurch löste der seitliche Fahrerairbag aus. Der Autofahrer wandte sich an seine Teilkaskoversicherung, die die Schadensregulierung ablehnte, weil sich durch das Überfahren des bewegungslosen Wildschweins nicht die spezifische Tiergefahr verwirklicht habe. Zu Unrecht wie das Landgericht Stuttgart befand.
Das Landgericht stellte auf den Wortlaut von § 12 Abs. 1 Nr. 1 d AKB (= A.2.2.4 AKB 2008) – den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung – ab. Danach umfasst die Fahrzeugversicherung in der Teilversicherung z.B. die Beschädigung des Fahrzeugs durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes. Die Vorschrift verlange lediglich einen Zusammenstoß mit Haarwild. Nicht ersichtlich sei, dass die Vorschrift einen Zusammenstoß mit einem in Bewegung befindlichen Wild, dass sich aus eigener Kraft auf der Fahrbahn bewegt und dass dadurch für einen Überraschungsmoment sorgt, verlange. Auch beim Überfahren eines bewegungslos auf der Fahrbahn liegenden Haarwildes verwirkliche sich die spezifische Tiergefahr. Denn diese liege gerade darin, dass Tiere unkontrolliert in eine Fahrbahn hineinlaufen und den Verkehr behindern. Diese spezifische Tiergefahr verwirkliche sich auch dann, wenn in der Folge davon das Wild bereits überfahren wurde und leblos auf der Fahrbahn liegen bleibe.
Brandt, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht