Vorsicht bei Klauseln in Arbeitsverträgen, die eine Pauschalvergütung von Überstunden vorsehen.
Eine Klausel, die der Arbeitgeber für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen verwendet, ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Denn sie ist in der Regel für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen vorformuliert und wird den Arbeitnehmern einseitig bei Abschluss des Arbeitsvertrags gestellt. Das trifft auch auf eine mündliche Vertragsbedingung zu.
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ausschließlich die Vergütung von Überstunden, nicht aber die Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers zur Leistung von Überstunden regelt, ist eine Hauptleistungsabrede und deshalb von der Inhaltskontrolle nach § 307 I 1 BGB ausgenommen.
Ihre Wirksamkeit hängt lediglich davon ab, ob sie überraschend (§ 305 c I BGB) oder intransparent (§ 307 III 2 i. V. mit I 2 BGB) ist.
Beispielhaft wird auf den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall BAG, Urt. v. 16. 5. 2012 − 5 AZR 331/11, NZA 2012,908, verwiesen.
Dort wurde bei der Einstellung mündlich vereinbart, dass in der vereinbarten Vergütung die ersten zwanzig Überstunden im Monat „mit drin“ seien.
Nach § 305 c I BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Dies setzt objektiv eine ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte.
Gemessen an diesen Anforderungen ist eine Klausel, nach der in dem monatlichen (Grund-) Gehalt die ersten zwanzig Überstunden im Monat „mit drin“ sind, nicht überraschend i. S. von § 305 c I BGB.
Denn laut Auffassung des BAG ist eine derartige Klausel nicht ungewöhnlich; dass Arbeitgeber versuchen, Überstunden pauschal abzugelten, sei im Arbeitsleben weit verbreitet.
Nach Auffassung des BAG ist vorgenannte Klausel auch nicht intransparent und verständlich. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen.
Nach diesen Grundsätzen ist die Klausel, in der vereinbarten Vergütung seien die ersten zwanzig Überstunden im Monat „mit drin“, klar und verständlich. Denn laut dem Urteil des BAG ergibt sich aus der Formulierung „mit drin“ unmissverständlich, dass mit der Monatsvergütung neben der Normalarbeitszeit bis zu zwanzig Überstunden abgegolten sind. Durch die hinreichend bestimmte Quantifizierung wisse der Arbeitnehmer, „was auf ihn zukommt“: Er muss für die vereinbarte Vergütung gegebenenfalls bis zu zwanzig Überstunden monatlich ohne zusätzliche Vergütung leisten.
Im Ergebnis kann einen Arbeitnehmer mit einer derartigen Klausel dann nur noch der Tatbestand des Lohnwuchers retten.
Der Lohnwucher setzt allerdings ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Ein solches kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Lohnes erreicht.
Bei der vorliegenden Klausel müsste dann unter Berücksichtigung einer monatlichen Arbeitszeit von 193 Stunden (Regelarbeitszeit 173 Stunden + 20 Überstunden) der Stundenlohn ermittelt und mit dem üblicherweise gezahlten Lohn verglichen werden, um überhaupt einen Lohnwucher feststellen zu können.
Rechtsanwalt Volker Weinreich
Fachanwalt für Arbeitsrecht