Überstunden – ein DauerbrennerÜberstunden – ein DauerbrennerÜberstunden – ein DauerbrennerÜberstunden – ein Dauerbrenner
  • Aktuelles
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht
    • Baurecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Grundstücksrecht
    • Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Medizin- und Arzthaftungsrecht
    • Mietrecht
    • Strafrecht
    • Verkehrsrecht
    • Vertragsrecht / Zivilrecht
    • Versicherungsrecht
    • Verwaltungsrecht
  • Service
    • Formulare
    • Häufig gestellte Fragen
    • Scheidung online
    • Bussgeldkatalog-online
    • Prozesskostenhilfe
  • Team
    • Sönke Brandt
    • Volker Weinreich
    • Özden Weinreich
    • Antjé Abel
  • Kontakt
  • Aktuelles
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht
    • Baurecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Grundstücksrecht
    • Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Medizin- und Arzthaftungsrecht
    • Mietrecht
    • Strafrecht
    • Verkehrsrecht
    • Vertragsrecht / Zivilrecht
    • Versicherungsrecht
    • Verwaltungsrecht
  • Service
    • Formulare
    • Häufig gestellte Fragen
    • Scheidung online
    • Bussgeldkatalog-online
    • Prozesskostenhilfe
  • Team
    • Sönke Brandt
    • Volker Weinreich
    • Özden Weinreich
    • Antjé Abel
  • Kontakt
Formulare
✕
Überstunden – ein Dauerbrenner
  • Start
  • Aktuelles
  • Arbeitsrecht
  • Überstunden – ein Dauerbrenner

Überstunden – ein Dauerbrenner

Veröffentlicht von RA Volker Weinreich am 13. September 2014

Die Vergütung von Überstunden ist ständig ein Thema, insbesondere dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden ist.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch ohne vertragliche Regelung eine Grundvergütung für die Überstunden als stillschweigend vereinbart, da der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber eine quantitative Mehrleistung erbringt. Das gilt jedenfalls in einem „normalen Arbeitsverhältnis“ mit arbeitsbezogener Vergütung im Gegensatz zu Arbeitsverhältnissen mit z.B. leitenden Angestellten.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Anforderungen für den Arbeitnehmer zur erfolgreichen Durchsetzung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung sehr hoch sind. Die Geltendmachung ist also kein „Selbstgänger“.

Der Arbeitnehmer muss darlegen und beweisen, dass und inwieweit Überstunden angefallen sind (Tag, Überschreitung der vertraglichen Arbeitszeit) und der Arbeitgeber diese Überstunden angeordnet hat bzw. die Arbeiten notwendig oder vom Arbeitgeber geduldet oder gebilligt worden sind.

Aus nachvollziehbaren Gründen ist das besonders schwierig, wenn z.B. kein Arbeitszeitkonto geführt wird oder keine Dienstpläne vorhanden sind. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast nicht, wenn er bei einer wöchentlich festgelegten Arbeitszeit einen erheblichen Arbeitsanfall an einem bestimmten Tag darlegt. Es muss dann konkret eine Überschreitung der Wochenarbeitszeit, d.h. für alle Arbeitstage der Woche zusammen, konkret dargelegt werden. In diesem Zusammenhang muss der Arbeitnehmer vortragen, an welchen Tagen er von wann bis wann welche Arbeit geleistet hat. In einem diesbezüglichen Prozess genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast nicht durch die bloße Bezugnahme auf als Anlage beigefügte Stundenaufstellungen oder sonstige Aufzeichnungen. Die notwendigen Angaben müssen in den Schriftsätzen selbst enthalten sein. Beigefügte Anlagen können den Vortrag lediglich erläutern, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die erforderlichen Angaben z.B. Arbeitszeiten selbst aus den Anlagen zusammen zu suchen. Die vorgenannten Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16.5.2012, Az. 5 AZR 347/11, lesenswert zusammengefasst.

Erst auf den entsprechenden konkreten Vortrag des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erwidern.

Es wird also deutlich, dass ein arbeitsgerichtliches Verfahren wegen Überstundenvergütung sehr aufwändig ist und regelmäßig durch einen Vergleichsabschluss beendet wird.

Rechtsanwalt Volker Weinreich

Fachanwalt für Arbeitsrecht

RA Volker Weinreich
RA Volker Weinreich
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Ähnliche Beiträge

26. Oktober 2021

Auch ein „Billighandwerker“ muss mangelfrei arbeiten


mehr
18. Oktober 2021

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Kündigung


mehr
29. September 2021

Fristlose Kündigung wegen Maskenverweigerung rechtmäßig


mehr
✕

Themen

  • Allgemein
  • Arbeitsrecht
  • Baurecht
  • Erbrecht
  • Familienrecht
  • Grundstücksrecht
  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Medizin- und Arzthaftungsrecht
  • Mietrecht
  • Strafrecht
  • Verkehrsrecht
  • Versicherungsrecht
  • Vertragsrecht / Zivilrecht
  • Verwaltungsrecht

Büro Neubrandenburg

Südbahnstraße 2
17033 Neubrandenburg

Tel.: 0395/569190
Fax: 0395/5691919
E-Mail schreiben

Bürozeiten:
Mo + Di + Do: 09.00 - 18.00 Uhr
Mi: 09.00 - 15.00 Uhr
Fr: 09.00 - 13.00 Uhr

Büro Waren (Müritz)

Siegfried-Marcus-Straße 45
17192 Waren (Müritz)

Tel.: 03991/64300
Fax: 03991/643030
E-Mail schreiben

Bürozeiten:
Mo - Do: 09.00 - 18.00 Uhr
Fr: 09.00 - 15.00 Uhr

Büro Malchin

Walter-Block-Straße 13
17139 Malchin

Tel.: 03994-211555
Fax: 03994/211666
E-Mail schreiben

Bürozeiten:
Mo: 09.00 - 18.00 Uhr
Di - Do: 09.00 - 15.30 Uhr
Fr: 09.00 - 13.00 Uhr

Impressum
Datenschutz
Nutzung
© Rechtsanwälte Brandt, Weinreich & Abel - Neubrandenburg | Waren (Müritz) | Malchin
    Formulare