Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 28.05.2015 (Az.5 UF 53/15) folgendes beschlossen:
Wenn Eltern eines minderjährigen Kindes vom Sparkonto ihres Kindes Geld abheben und von dem Geld Dinge für das Kind kaufen, handeln sie pflichtwidrig. Sie sind dann ihrem Kind zum Schadenersatz verpflichtet (gemäß § 1664 BGB).
Konkret handelte es sich um einen Betrag von knapp 2.400,00 Euro. Hiervon wurden z.B. ein Kinderbett, ein Kleiderschrank und Spielzeug; zudem eine Waschmaschine und ein Trockner gekauft.
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts durfte dies nicht sein. Denn die Ausstattung des Kindes mit Bekleidung und auch mit Einrichtungsgegenständen hätten die Eltern aus ihren eigenen Mitteln bezahlen müssen, da derartige Anschaffungen zu ihrer Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber gehören. Das Vermögen des Kindes darf hierfür nicht herangezogen werden.