Kausalitätsnachweis zwischen Unfall und Gesundheitsschaden
Voraussetzung eines Leistungsanspruchs in der Unfallversicherung ist ein plötzlich von außen auf den Körper des Versicherten einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt.
Auch ein Herzinfarkt ist ein Gesundheitsschaden, der einen Leistungsanspruch auslösen kann. Steht der Herzinfarkt in zeitlichem Zusammenhang mit einem Autounfall muss der Versicherte beweisen, dass der Autounfall Auslöser des Herzinfarktes war.
Einfach gesagt, zuerst muss es zu einem Autounfall gekommen sein, dann zum Herzinfarkt.
Bleibt ungeklärt, ob der Versicherte infolge eines Herzinfarktes mit seinem Auto verunglückte oder durch den Stress eines leichten Auffahrunfalls einen Herzinfarkt erlitt, so hat der Versicherungsnehmer einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und seinem Gesundheitsschaden nicht nachgewiesen.
So urteilte das Landgericht Arnsberg am 19.11.2013, Az. 1-1 O 185/13.
In dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit hatte der Kläger Leistungen aus seiner Unfallversicherung begehrt. Der Unfallversicherung lagen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen für das Jahr 2005 (AUB 2005) sowie eine Zusatzklausel zu Grunde, nach der Unfälle infolge einer durch Herzinfarkt verursachten Bewusstseinsstörung mitversichert waren. Der Kläger hatte mit seinem Pkw in eine Parklücke gehalten und fuhr anschließend mit Vollgas auf den vor ihm stehenden Pkw auf. Seit dem Unfallgeschehen liegt der Kläger im Wachkoma.
Das Landgericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass unklar bleibe, ob der Kläger infolge des erlittenen Herzinfarkts verunfallte oder, ob er den Herzinfarkt aufgrund des durch den Unfall erlittenen Stresses erlitt. Da der Kläger für alle Anspruchsvoraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet ist, wirkte sich die mangelnde Feststellbarkeit zu seinem Nachteil aus.
Fazit: Wie so oft ist die Ursache für den erlittenen Gesundheitsschaden maßgeblicher Anknüpfungspunkt für eine Leistungsentscheidung in der Unfallversicherung.
Aus fachanwaltlicher Sicht ist daher eine eindeutige und präzise Formulierung bereits der Unfallanzeige unentbehrlich. Ungenauigkeiten können im Regulierungsverlauf oft nicht mehr korrigiert werden.
Sönke Brandt, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht